Sonderausgaben Pauschbetrag: Belege sammeln lohnt sich

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Jedes Jahr bricht pünktlich Ende Mai Betriebsamkeit in deutschen Haushalten aus – die Abgabe der Steuererklärung rückt näher. Dabei geht es vielen Steuerpflichtigen vor allem um Steuernachzahlungen.

Wer Lohnsteuer abführt, erfüllt seine Steuerpflicht zwar. Allerdings sorgen diverse Aufwendungen dafür, dass die Steuerlast sinken kann. Als Sonderausgabe führen sie zu einer Minderung der Steuerlast. Wie kann man auch ohne Belege davon profitieren? Wann lohnt sich das Sammeln von Nachweisen?

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Sonderausgaben – zwischen Vorsorge und Kinderbetreuung

Grundsätzlich kennt das deutsche Steuerrecht verschiedene Aufwendungen, die zwar weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten durchgehen, die aber trotzdem steuermindernde Wirkung haben. Die Rede ist von den Sonderausgaben.

Letztere fallen in ganz unterschiedlichen Bereichen an, etwa für:

Hierbei teilt das Steuerrecht die Sonderausgaben entsprechend ihrer Zweckbindung in:

  • Aufwendungen für die Altersvorsorge
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen und
  • andere Sonderausgaben
  • Während für den Abzug der ersten beiden Aufwandsposten eigene Regeln gelten, arbeiten die Finanzämter bei allgemeinen Sonderausgaben mit einem Pauschbetrag.
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Pauschbetrag und Realabzug

Für Steuerpflichtige, die sich mit ihrer Einkommenssteuererklärung wenig Arbeit machen wollen, ist der pauschale Abzug sicher bequem.

Aber: Jeder Steuerpflichtige kann hier nur 36 Euro über die Steuererklärung absetzen, bei gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich diese Summe.

Betrachtet man aber die Kosten, welche in den einzelnen Aufwandsbereichen entstehen, sind die steuermindernden Effekte des Realabzugs – also durch den Nachweis der tatsächlichen Kosten – meist deutlich höher.

  • Ein Steuerpflichtiger (Geburtsjahr 1970) ohne Kinder mit Wohnsitz in Sachsen (Steuerklasse I) und einem Jahresbrutto von 30.000 Euro zahlt pro Jahr bereits knapp 350 Euro Kirchensteuer. Lebt ein Kind mit im Haushalt, sinkt diese Belastung zwar. Spätestens mit der Betreuung über eine Kita fallen aber hohe Leistungen zur Kinderbetreuung an.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sonderkosten (EStG § 10)

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