So muss man seine Steuererklärung ausdrucken

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Formulare für die Einkommensteuererklärung müssen nicht mehr beim Finanzamt abgeholt werden, sondern können im Internet oder über eine Software heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Es gibt allerdings inzwischen einige amtliche Vorgaben darüber, wie man die Steuererklärung ausdrucken muss. Hält man sich nicht an diese Anweisungen der Finanzbehörden, kann das teuer werden.
Die Erklärungen werden häufig eingescannt. Die Ausdrucke müssen dies möglich machen, was durch die Vorgaben garantiert wird.

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Vorgaben, die man beim Ausdrucken beachten muss

Auf die folgenden Punkte ist zu achten, wenn man seine Einkommensteuererklärung druckt:

  • Das Format muss DIN A4 sein
  • Die Papierqualität muss gewährleisten, dass die Erklärung mindestens 15 Jahre haltbar ist
  • Seitenzahl und Seitenfolge müssen mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen
  • Es müssen auch die Seiten abgegeben werden, auf denen keine Eintragungen vorgenommen werden
  • Die Erklärung soll nicht zusammengeklebt oder getackert werden
  • Anders als früher soll möglichst kein doppelseitiger Druck mehr erfolgen
  • Die Erklärung soll in schwarz-weiß gedruckt werden
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Was passiert mit falsch ausgedruckten Steuererklärungen?

Die angegebenen Punkte entsprechen den amtlichen Vorgaben. Befolgt man diese beim Ausdrucken der Steuererklärung nicht, haben die Finanzämter im Einzelfall nach einer sogenannten Würdigung der Umstände das Recht dazu, die Erklärung zurückzuweisen.

Dies legt eine Anweisung der Oberfinanzdirektion in Koblenz fest, die regelt, wie mit unleserlichen Steuererklärungen zu verfahren ist.

Eine solche Zurückweisung ist für den Steuerpflichtigen ausgesprochen unangenehm. Denn eine abgewiesene Erklärung gilt als nicht abgegeben.

Hält man deshalb nicht die Frist ein, so erfolgt unter Umständen eine Strafzahlung. Wer seine Einkommensteuererklärung ausdruckt, sollte sich deshalb die Zeit nehmen, sich an die amtlichen Vorgaben zu halten.

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Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)
  3. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen

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