Steuerfreie Einnahmen – wann geht der Fiskus leer aus?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Jedes Jahr bricht in vielen Haushalten – wenn der Monat Juli sich seinem Ende zuneigt – hektische Betriebsamkeit aus. Schuld ist die Steuererklärung. Nur ein Bruchteil der Haushalte arbeitet mit einem Steuerberater zusammen, oft wird die Steuererklärung selbst angefertigt.

Was sind steuerfreie Einnahmen? Müssen steuerfreie Einnahmen überhaupt angegeben werden? Welche Besonderheiten gelten im Zusammenhang mit Steuerfreibeträgen?

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Steuerfreie Einnahmen vs. Einkommen

Im deutschen Steuerrecht werden insgesamt sieben Einkunftsarten umrissen. Dazu gehören Einkünfte aus:

  • selbstständiger/ nichtselbstständiger Arbeit
  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen
  • Gewerbebetrieben
  • Forst-/ Landwirtschaft

sowie die sonstigen Einkünfte.

Parallel zu den Definitionen der einzelnen Einkunftsarten für die Steuererklärung kennt das Steuerrecht aber auch steuerfreie Einnahmen. Diese werden über § 3 EStG eingehend umrissen. Aber: Steuerfreie Einnahmen können auch entstehen, wenn eigentlich steuerpflichtige Einkünfte unter Steuerfreibeträge und Freigrenzen fallen.

Hier sei insbesondere auf den Grundfreibetrag verwiesen, welcher die Steuerfreiheit des Existenzminimums sicherstellt.

  • Für das Jahr 2024 liegt dieser Freibetrag bei 11.604 Euro. Jeder Euro, der unterhalb dieser Grenze verdient wird, bleibt steuerfrei.
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Was sind echte steuerfreie Einnahmen?

Folgt man für die Definition der steuerfreien Einnahmen § 3 EStG (Einkommenssteuergesetz), handelt es sich unter anderem bei:

  • Leistungen der Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung
  • Übergangsgeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Insolvenzgeld
  • Reisekostenerstattungen
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • vom Arbeitgeber gestellter Berufsbekleidung

um typische Einnahmen, für welche Steuerfreiheit gilt.

Darüber hinaus können auch eigentlich steuerpflichtige Einkunftsarten steuerfrei bleiben – wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen.

Ein bekanntes Beispiel sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Künstler oder Übungsleiter, die für gemeinnützige Körperschaften erbracht werden.

Bis zu einer Höhe von 2.400 Euro sind diese Einkünfte in der Steuererklärung steuerfrei.

  • Steuerfreiheit kann – wie im Fall der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit – an Höchstgrenzen gebunden sein. Handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, werden Einnahmen darüber hinaus versteuert. Das Überschreiten von Freigrenzen führt dagegen zum Wegfall der Vergünstigung.

Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Einnahmen führen zwar dazu, dass von diesen Einkünften keine Steuer abgezogen wird. Für die Einkommenssteuererklärung können die Beträge trotzdem relevant sein – durch den Progressionsvorbehalt.

Hierfür werden die Einnahmen zur Berechnung des Steuertarifs herangezogen, welcher letztlich an die steuerpflichtigen Einkünfte angelegt wird. Betroffen ist beispielsweise das Eltern- oder Arbeitslosengeld.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

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