Verspätungszuschlag als steuerliche Nebenleistung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bei verspäteter Abgabe der vollständigen Steuererklärung ist das Finanzamt gemäß § 152 Abs. 1 AO dazu befugt, einen Verspätungszuschlag zu erheben.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zweck
  2. Fälligkeit
  3. Höhe

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Welchen Zweck erfüllt ein Verspätungszuschlag?

Ein Verspätungszuschlag ist weniger eine Sanktion, sondern vielmehr ein Druckmittel. Das Finanzamt wendet ihn an, um die Steuererklärung rechtzeitig zu erhalten und die veranlagung der Steuer zügig abzuwickeln.

Um den Verspätungszuschlag zu erheben, ist eine wirksame Festsetzung erforderlich. Der Zuschlag ist erhoben, sobald dieser dem Steuerpflichtigen bekannt gemacht ist.

  • Dieser Zuschlag ist immer ein Ermessenszuschlag, der dem Finanzamt unterliegt. Das zuständige Finanzamt entscheidet, in welcher Höhe und ob der Verspätungszuschlag überhaupt erhoben wird.

Wann ist ein Verspätungszuschlag fällig?

Ein Verspätungszuschlag ist dann fällig, wenn eine nicht-fristgerechte Abgabe der Steuererklärung als nicht entschuldbar erscheint.

Zu den nicht entschuldbaren Gründen, die einen Verspätungszuschlag nach sich ziehen können, gehören:

  • persönliche Belastungen oder Personalmangel, die eine pünktliche Abgabe erschweren
  • Urlaub oder eine geplante Geschäftsreise
  • eine absichtlich erfolgte verspätete Abgabe
  • eine vom Finanzamt eingeräumte Fristverlängerung, die nicht eingehalten wurde
  • Ein Steuerschuldner kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich Einspruch gegen den Verspätungszuschlag erheben.
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Wie hoch fällt der Verspätungszuschlag aus?

Dieser Zuschlag darf maximal zehn Prozent der vom Finanzamt festgesetzten Steuer betragen und nicht höher als 25.000 Euro sein.

Falls der Steuerschuldner aufgrund der Bemessungsgrenzen in der steuerfreien Zone bleibt und null Euro Steuern zahlen muss, darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen. Es gibt wiederum Maßnahmen, um den Zuschlag zu vermeiden.

Steuerschuldner, die eine unvollständige Steuererklärung abgeben, können die Finanzämter beispielsweise auf die fehlenden Unterlagen hinweisen und eine Frist anbieten, in der sie die übrigen Anlagen nachreichen.

Falls eine fristgerechte Abgabe nicht möglich ist, bietet sich wiederum im Vorfeld ein Antrag auf Fristverlängerung an. So wird der Zuschlag der verspäteten Abgabe von Vornherein vermeiden.


Quellen

Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 152 Verspätungszuschlag »


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