Infos zur Betreuungspauschale für betreutes Wohnen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer sich im Alter nicht mehr selbst verpflegen kann oder will, hat die Möglichkeit, in ein betreutes Wohn-Projekt einzuziehen.

Im Gegensatz zu Alters- und Pflegeheimen sind die Bewohner noch weitestgehend fit und sind vorrangig auf die hauswirtschaftliche Hilfe des Personals angewiesen.

Für die Dienste wird eine monatliche Betreuungspauschale fällig. Doch kann diese für eine Steuerminderung in der Steuererklärung aufgeführt werden?

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Steuerminderung durch die Betreuungspauschale

Pflege- und Betreuungskosten, zu denen auch die Gebühren für eine Seniorenresidenz gehören, gelten als haushaltsnahe Dienste und können deswegen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Es gilt, dass bis zu 20.000 Euro mit 20 % von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Gleiches gilt mittlerweile auch für die Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass auch diese Form der Betreuung von Rentnern als haushaltsnaher Dienst einzustufen ist und deswegen die gleichen steuerlichen Regeln wie für Altersheim-Kosten gelten.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Was genau ist betreutes Wohnen?

Doch was unterscheidet eigentlich Betreutes Wohnen von einem Altersheim oder einer anderen Seniorenresidenz?

Im Gegensatz zu Pflegeeinrichtungen sind die Bewohner einer betreuten Wohnung in der Regel noch nicht pflegebedürftig.

Sie nehmen in erster Linie hauswirtschaftliche Hilfe entgegen und lassen sich bei ihren alltäglichen Tätigkeiten helfen.

Neben der Bereitstellung der Unterkunft bekommen die Bewohner ein individuelles Leistungspaket, für welches dann die Betreuungspauschale fällig wird.

Dieses Paket umfasst in der Regel folgende Leistungen:

  • 24 Stunden Bereitschaftsdienst
  • Soforthilfe im Notfall
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Pflege bei kurzzeitiger Erkrankung
  • Da es sich dabei vorrangig um die Erbringung haushaltsnaher Leistungen handelt, hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass die Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen zu 20 % von der Steuer abgesetzt werden kann.

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Bewerten Sie diesen Artikel

1   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Rentner