Das Schulgeld von der Steuer absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In Deutschland herrscht zwar eine Schulpflicht. Eltern lassen ihre Kinder aber oft an einer Privatschule oder einer Schule in freier Trägerschaft unterrichten. Im Gegenzug für das Schulgeld wird eine bessere Betreuung der Kinder, besser Unterricht und besonders kompetente Lehrer und Lehrerinnen erwartet.

Wie wirkt sich das Schulgeld auf die Steuer aus? Können Eltern das Schulgeld über die Steuererklärung absetzen? Welche besonderen Voraussetzungen sind für das Absetzen durch die Eltern zu erfüllen?

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Schulgeld: Aufwendungen sind Sonderausgaben

Wer Kinder an privat finanzierten Schulen bzw. Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft unterrichten lässt, kann das Schulgeld in der Steuererklärung unterbringen.

Dieser Grundsatz gilt zumindest teilweise. Denn: § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG (Einkommenssteuergesetz) erlaubt nicht den vollen Abzug des gezahlten Schulgelds in der Steuererklärung über die Sonderausgaben.

Im Einkommenssteuergesetz ist für das Schulgeld ein Absetzen der entstandenen Kosten über die Steuererklärung von 30 Prozent vorgesehen. Gerade Eltern, die hohe Schulgeldbeträge finanzieren müssen, können so von den Aufwendungen in der Steuer profitieren.

Der Abzug ist in der Steuererklärung auf einen Höchstbetrag von 5.000 Euro begrenzt.

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Schulgelder richtig abziehen – die Bedingungen

Damit Eltern den Vorteil des Steuerabzugs über die Sonderausgaben nutzen können, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist beispielsweise, dass der Schulbesuch zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen muss.

Um Ausgaben absetzen zu können, muss der Abschluss als gleichwertig zu den Abschlüssen öffentlicher Schulen anerkannt sein.

Gewährt werden kann das Absetzen, wenn:

  • Der Abzug über die Sonderausgaben nach § 10 EStG in Höhe des Höchstbetrags kann pro Elternpaar und Kind einmal in Anspruch genommen werden.

Schulgelder sind nicht unbegrenzt absetzbar

Die Abzugsfähigkeit für Schulgelder in der Steuererklärung ist der Höhe nach gedeckelt. Aber auch hinsichtlich der Kostenart gelten einige Sonderregelungen. Ausgaben für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.

Aber: Im Rahmen des Schulbesuchs können diverse Aufwendungen anfallen, die Eltern als Sonderausgaben von Steuer absetzen können.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz § 10 Sonderkosten (EStG)

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