Tausende von Studenten beginnen in jedem Jahr ihre Hochschulausbildung mit Hilfestellungen, die sie über das Bundesausbildungsförderungsgesetz oder kurz über Bafög erhalten.
Erfahrungen zeigen, dass sich eine Vielzahl dieser Studierenden anschließend intensiv Gedanken darüber macht, ob sie diese Zahlungen in der Steuererklärung vermerken müssen und falls ja, wo?
Inhaltsverzeichnis:
Bafög muss nicht in der Steuererklärung vermerkt werden
Die Bafög-Zahlungen sind kein steuerpflichtiges Einkommen. Es handelt sich um Kredite, die später wieder zurückbezahlt werden müssen. Aus diesem Grund müssen die Zahlungen niemals in der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden.
Wer sich lediglich über diese Gelder finanziert, muss nicht einmal eine entsprechende Erklärung abgeben.
Die Situation ist damit vergleichbar, wenn man sein Konto überzogen hat und im Dispo landet. Die Dispo-Gelder sind auch kein steuerpflichtiges Einkommen.
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Kann Bafög als Werbungskosten oder Sonderausgabe abgesetzt werden?
Die andere Frage, mit der sich im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Studierenden beschäftigt hat, dreht sich darum, ob es möglich ist, die Rückzahlung des Bafögs als Werbungskosten oder Sonderausgaben zu nutzen.
Eine ganze Reihe von Absolventen hat im Laufe der Jahre sogar schon auf dieses Recht geklagt. Allerdings vergeblich - überhaupt nur absetzbar wären die Zinskosten. Und diese sind es nur, wenn sie noch während der Berufsausbildung abfließen, wie der Bundesgerichtshof bestimmte.
Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz scheiden deshalb aus, allerdings kann es Situationen geben, wo man die entsprechenden Kosten beim Bildungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder bei ähnlichen Darlehen von Privatbanken absetzen kann. Interessant sind solche Möglichkeiten vor allem dann, wenn man berufsbegleitend studiert. Es ist daran zu denken, dass maximal 6000 Euro pro Jahr abgesetzt werden können.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium für Bildung und Forschung: BAföG →
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