Ein Fernstudium erfreut sich wachsender Beliebtheit, ist es doch ein eleganter Weg, um Familie, Ausbildung und möglicherweise Job vereinbaren zu können. Doch die Kosten für ein solches Studium sind immens. Ausgaben in fünfstelliger Höhe sind die Regel und nicht die Ausnahme.
Zumindest einen Teil des Geldes kann man sich über die Steuererklärung wieder zurückholen.
Wie kann man die Kosten für ein Fernstudium absetzen?
Theoretisch denkbar sind drei Varianten, wie man das Studium über die Steuererklärung absetzen kann:
- Als Betriebsausgaben
- Als Werbungskosten
- Als Sonderausgaben
Der erste Fall betrifft aber in aller Regel nur Unternehmen, die ihren Angestellten das Fernstudium zur Weiterbildung zahlen. Er soll deshalb hier nicht betrachtet werden.
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Wann kann man das Fernstudium als Werbungskosten absetzen?
Der beste Fall ist es, wenn man das Studium als Werbungskosten absetzen kann. In diesem Fall ist es möglich, alle Kosten mit Verlustvortrag über die Einkommensteuererklärung abzusetzen.
Im Klartext bedeutet dies meist, dass die Aufwendung des Studiums auch dann noch die Steuerlast schmälern, wenn man schon seinen Abschluss gemacht hat. Um das Fernstudium als Werbungskosten absetzen zu können, muss es sich bei diesem um eine Fort- oder Weiterbildung handeln und darf keine Ausbildung sein.
Die eine Silbe macht einen deutlichen Unterschied: Ein Erststudium kommt nicht in Frage. Die universitäre Bildung muss zudem im direkten Zusammenhang mit dem zu erwartenden Einkommen stehen.
Der Gesetzgeber verlangt, dass dieser objektiv sichtbar werden muss. Jede Ausgabe, die im Zusammenhang mit dem Fernstudium steht, ist dann absetzbar. Die Ämter sind hier großzügig: Büromaterialien, die vermutlich auch privat genutzt werden, dürfen voll abgesetzt werden (Ausnahme: Computer. Hier muss eine Aufteilung angegeben werden).
Wie viel Geld darf man für Fernstudium als Sonderausgabe absetzen?
Handelt es sich um ein Erststudium, werden die Aufwendungen der privaten Lebensführung zugerechnet, auch wenn dies widersinnig ist.
Man darf jene als Sonderausgaben absetzen: Allerdings maximal 6000 Euro pro Jahr und ohne Verlustvortrag. Alle Sonderausgaben dürfen insgesamt höchstens den genannten Betrag umfassen. Mit einem Fernstudium kommt man schnell darüber. Dieser Übertrag kann nicht über die Steuererklärung abgesetzt werden.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten →
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen →
- Bundesministerium der Justiz: Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag →
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