Die Umsatzsteuererklärung ist von allen Personen bzw. Unternehmen bei dem für sie zuständigen Finanzamt abzugeben, wenn sie die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer haben. Die meisten Unternehmen geben ihre Umsatzsteuererklärung gemeinsam mit der Anmeldung für den Vorsteuerabzug ab.
Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer wird häufig auch als Mehrwertsteuer der Wirtschaft bezeichnet. Die Umsatzsteuer wird dann erhoben, um den vermögenswirksamen Austausch, also den Netto-Erlös von Waren und sonstigen Lieferungen zu besteuern.
Es handelt sich um eine indirekte Verbrauchssteuer. Sie fällt nämlich nur an, wenn es tatsächlich zum Handel kommt. Indirekt ist sie, weil sie nicht von der eigentlich steuerpflichtigen Person zu entrichten ist, sondern vom Käufer.
Formulare für die Umsatzsteuererklärung
Wer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat, muss regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für einen zuvor festgelegten Zeitraum abgeben. Das kann monatlich, vierteljährlich oder einmal im Jahr erfolgen. Die Umsatzsteuererklärung wird dagegen nur einmal im Jahr eingefordert. Sie muss immer bis zum 31. Mai. des folgenden Jahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Um die Erklärung für die Umsatzsteuer überhaupt beim Finanzamt abgeben zu können, muss sich das Unternehmen elektronisch registrieren, damit eine Übermittlung der Steuererklärung über das ELSTER oder das SESAM-System möglich ist.
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Umsatzsteuererklärung Formular
Die Umsatzsteuerjahreserklärung besteht immer aus zwei Hauptvordrucken USt 2 A und USt 2 E sowie unterschiedlichen Anlagen. Die Umsatzsteuererklärungen der letzten Jahre unterscheiden sich etwas voneinander. Welcher Vordruck und welche Anlage jeweils benötigt wird, wird im entsprechenden Musterformular erklärt.
- Welcher Hauptvordruck und Anlage das Unternehmen beim Finanzamt abgeben muss, wird in der Umsatzsteuererklärung des entsprechenden Jahres erläutert.
Umsatzsteuererklärung Kleinunternehmer
Grundsätzlich unterliegt jedes Unternehmen der Umsatzsteuerpflicht, doch es gibt auch hier Ausnahmeregelungen. Die Befreiung von der Umsatzsteuer wird in § 19 Absatz 1 UStG festgelegt und bezieht sich auf die Kleinunternehmen. Die entsprechende Verordnung wird als Kleinunternehmerregelung bezeichnet.
Hat der Unternehmer im Vorjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro gemacht und ist in diesem Jahr ein Umsatz zu erwarten, der die 50.000 Euro nicht übersteigt, entfällt die Umsatzsteuer. Ein entsprechender Nachweis muss mit der leeren Umsatzsteuerjahreserklärung dennoch abgegeben werden.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Übersicht »
- Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz »
- Bundesministerium der Justiz: Besteuerung der Kleinunternehmer »
- Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung »
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