Die Unfallversicherung über die Steuererklärung absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Unfallversicherung wird genutzt, um sich effizient gegen die Risiken des Lebens abzusichern.

Die Beiträge für die Versicherung lassen sich über die Steuererklärung absetzen. Allerdings hat dies nicht immer in der Praxis eine wirkliche finanzielle Entlastung zur Folge.

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Wie kann man die Beiträge für die Unfallversicherung absetzen?

Entscheidend ist, in welchem Zusammenhang über die Versicherung abgeschlossen wird. Zu unterscheiden ist hier, ob die Police

  • beruflich
  • privat
  • sowohl beruflich als auch privat

schützen soll.

Ist die Versicherung beruflich veranlasst, können alle Beiträge als Werbungskosten abgesetzten werden. Ist die Police aus privaten Gründen abgeschlossen, so handelt es sich um Sonderausgaben.

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In diesem Fall dürfen insgesamt 1900 Euro abgesetzt werden. Allerdings fällt auch die Krankenversicherung unter diesen Posten. Eine tatsächliche Steuererleichterung scheidet deshalb meist aus.

Wenn die Versicherung sowohl für den Beruf als auch für das Privatleben genutzt wird, man aber keine genaue Aufteilung der Beiträge kennt, so muss man schätzen.

Die Rechtsprechung gestattet eine Schätzung von 50 zu 50. Die Hälfte der Beiträge darf also als Werbungskosten abgesetzt werden, die andere Hälfte sind Sonderausgaben.

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Wie werden Beiträge des Arbeitgebers in der Steuererklärung behandelt?

Schließt man die Police aus beruflichen Gründen ab, so übernimmt häufig der Arbeitgeber selbst einen Teil oder sogar alle Beiträge. Diese gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie dürfen deshalb nicht steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme dabei: Tritt im Beruf ein Unfall ein und ist der Arbeitgeber zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, der tatsächlich durch die Versicherung geleistet wird, so sind die Beiträge entsprechend zu behandeln.

Sie sind in diesem Fall also kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Praktisch bezieht sich diese Ausnahmeregelung auf die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Werbungskosten (EStG § 9)
  2. Bundesministerium der Justiz: Verlängerung, Kündigung (VVG § 11)

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