Eltern haften für ihre Kinder – dieses Credo kennt jeder. In vielen Familien heißt es aber eher: Eltern zahlen für ihre Kinder. Dabei geht es nicht nur um Musikschule oder Reiterferien. Eltern stemmen den einen oder anderen Versicherungsbeitrag fürs Kind.
Wie lässt sich der Versicherungsbeitrag fürs Kind in der Steuererklärung absetzen? Welche Besonderheiten sind beim Absetzen zu beachten? Und wer kann die Prämien überhaupt geltend machen?
Versicherungsbeitrag fürs Kind als Sonderausgabe absetzen
Eltern sorgen sich um die Zukunft ihrer Kinder und übernehmen daher den Aufbau eines angemessenen Versicherungsschutzes. Die Krankenversicherung ist inzwischen obligatorisch, da seit einigen Jahren in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht gilt.
Andere Versicherungen haben eher fakultativen Charakter – wie die Unfallversicherung. Den Versicherungsbeitrag fürs Kind zahlen die Eltern. Im Rahmen der Steuererklärung lassen sich diese Ausgaben – sowohl der Versicherungsbeitrag fürs Kind aus einer Kranken-/Pflegeversicherung als auch für Verträge wie die Unfallversicherung – als Sonderausgabe absetzen.
Dabei sind einige Regeln zu beachten. Das Absetzen vom Versicherungsbeitrag fürs Kind aus der Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt auf Basis von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Dabei ist zu beachten, dass für ein unterhaltspflichtiges Kind entweder ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen muss. Im Rahmen der Basisversorgung können die Aufwendungen voll in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Taucht der Beitrag bei den Eltern auf, fällt ein Ansatz in der Steuererklärung des Kindes aus.
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Kinder-Unfallversicherung in der Steuererklärung
Als eine wichtige Absicherung für Kinder sehen Eltern oft die Unfallversicherung an. Der Versicherungsbeitrag fürs Kind kann in der Steuererklärung möglicherweise eine Rolle spielen.
Aber: Der Abzug anderer Versicherungsprämien kann meist nur innerhalb enger Grenzen erfolgen, da der Gesetzgeber hierfür Höchstbeträge je Steuerjahr von:
- 1.900 Euro für (Steuerpflichtige, die Beiträge zur Krankenversicherung nur teilweise selbst zahlen)
- 2.100 Euro für (Steuerpflichtige, die Beiträge zur Krankenversicherung voll selbst zahlen)
vorgesehen hat. Häufig werden diese Obergrenzen bereits durch den Abzug der Kranken-/Pflegeversicherung ausgereizt.
- Damit der Versicherungsbeitrag fürs Kind aus anderen Policen berücksichtigt werden kann, müssen die Eltern Versicherungsnehmer sein. Andernfalls stößt das Absetzen über die Steuererklärung an Grenzen.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz § 10 Abs. 1 Nr. 3 (EStG) →
- Bundesministerium der Justiz: Verlängerung, Kündigung (VVG § 11) →
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