Den Zweitwohnsitz in der Steuererklärung absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eine doppelte Haushaltsführung verursacht auch doppelte Kosten - beispielsweise gibt es vielerorts eine Zweitwohnsitzsteuer. Allerdings kann man sich oft einen Teil der Kosten über die Steuererklärung wieder zurückholen.

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Den Zweitwohnsitz in der Steuererklärung absetzen

Führt man einen zweiten Wohnsitz aus privaten Gründen, wie es beispielsweise Studenten häufig tun, kann dieser nicht angerechnet werden.

Ist der zweite Wohnsitz hingegen beruflich bedingt, dürfen die Aufwendungen für diesen über die Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Wie werden die Kosten für den Zweitwohnsitz abgesetzt?

Sind die Kosten für den zweiten Wohnsitz beruflich bedingt, können sie als Werbungskosten in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass eine umfassende Belegpflicht besteht. Die Finanzämter schauen beim zweiten Wohnsitz in der Regel ganz genau hin.

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Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?

Beispielsweise sind folgende Kosten absetzbar:

  • Miete
  • (Doppelter) Kilometersatz für Heimfahrten
  • Verpflegung am zweiten Wohnsitz

Generell gilt die Faustformel: Alle logischen Ausgaben für den zweiten Wohnsitz, die man belegen kann, sollte man auch geltend machen.

Welcher der beiden Wohnsitze sollte als Zweitwohnsitz gewählt werden?

Man muss bei der Wahl des zweiten Wohnsitzes aufpassen, nicht in eine Falle zu tappen: Oft wählen die Steuerpflichtigen die Adresse als ihren zweiten Wohnsitz, wo die niedrigere Steuer erhoben wird.

Dieser Logik folgen die Finanzämter jedoch nicht: Der zweite Wohnsitz ist stets an dem Ort, an dem sich auch der Arbeitsplatz befindet. Wählt man die andere Adresse, darf man keinerlei Aufwendungen absetzen.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesmeldegesetz (BMG) § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesmeldegesetz (BMG) § 17 Anmeldung, Abmeldung
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesmeldegesetz (BMG) § 21 Mehrere Wohnungen

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