Übungsleiterpauschale (Übungsleiterfreibetrag)

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Übungsleiterfreibetrag bzw. die Übungsleiterpauschale liegt seit 2021 unverändert bei 3.000 Euro pro Jahr und kann von allen Personen geltend gemacht werden, die sich neben dem Hauptberuf gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich engagieren.

Werden Einnahmen als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder oder aus einem anderen Ehrenamt bezogen, bleibt ein bestimmter Anteil steuer- und sozialabgabenfrei.

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Übungsleiterpauschale berechnen

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Übungsleiterpauschale beantragen

Der Übungsleiterfreibetrag muss nicht vorher beim Finanzamt gesondert beantragt werden. Hier muss nur für die Steuererklärung unterschieden werden, denn wer als Selbstständiger die Übungsleiterpauschale nutzen will, benötigt die Anlage S (Zeilen 9 und 36).

Ein Arbeitnehmer dagegen braucht die Anlage N (Zeile 26.) Übersteigen die erhaltenen Zahlungen den Freibetrag, ist die Differenz ebenfalls in der Anlage N in der Zeile 20 anzugeben.

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Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale

Um von der Übungsleiterpauschale zu profitieren, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Laut § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt die Übungsleiterpauschale für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und Künstler. Es muss sich um eine Tätigkeit für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft handeln.

Darüber hinaus darf es sich nur um eine nebenberufliche Beschäftigung handeln. Dies ist dann der Fall, wenn ein zeitlicher Umfang von einem Drittel eines vergleichbaren Vollerwerbs durch die Tätigkeit als Übungsleiter nicht überschritten wird.

Es spielt an dieser Stelle keine Rolle, ob der Übungsleiterfreibetrag parallel zu einem Hauptberuf in Anspruch genommen werden soll oder der Übungsleiter keinem anderen Erwerb nachgeht. Auch eine inhaltliche Überschneidung mit dem Hauptberuf ist durchaus möglich.

Sofern mehrere nebenberufliche Tätigkeiten mit erheblicher inhaltlicher Nähe zueinander ausgeübt werden, können sie zusammengefasst werden. Dann kann die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale unter Umständen entfallen.

Zehn-wichtige-Steuerfreibetraege

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Einkommensteuergesetz, Nr. 26)

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