Das Arbeitgeber Darlehen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Banken verlangen hohe Zinsen für Darlehen. Gut, wer einen Arbeitgeber hat, der seinen Mitarbeitern einen Kredit gewährt. Diese Art von Geldverleih nennt man auch Arbeitgeber Darlehen. Es wird auch als Mitarbeiterdarlehen oder Personalkredit bezeichnet.

Dieses Darlehen hat Vorteile für beide Seiten: Der Arbeitnehmer kann sich seine finanziellen Wünsche erfüllen und der Chef bindet seinen Mitarbeiter an sein Unternehmen. Allerdings müssen einige Dinge beachtet werden.

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Wie sieht das Darlehen aus?

Es muss wie ein normaler Kredit gehandhabt werden. Dabei darf bei den Vergabekriterien kein Unterschied zwischen Mitarbeitern in Teil- oder Vollzeit gemacht werden.

Dies beruht auf dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.

Zinsen, Tilgung, Laufzeit und Sicherheiten müssen vertraglich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, gilt das Geld als normaler Arbeitslohn! Und dieser müsste dann versteuert werden.

Was ist steuerpflichtig?

Die Zinsen vom Arbeitgeber Darlehen sind günstiger als der Marktzins.

Der Unterschied zwischen beiden muss beachtet werden. Übersteigt der daraus resultierende geldwerte Vorteil 1080 Euro am Ende der Laufzeit, muss dieser voll versteuert werden.

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Gründe für ein Arbeitgeber Darlehen

Ein Kredit vom Chef kann für verschiedene Dinge sehr nützlich sein. Zum einen können Wünsche wie ein neues Auto oder eine Reise damit finanziert werden. Besser ist es natürlich, in etwas Beständiges zu investieren.

Der beliebteste Verwendungszweck ist wohl die Investition ins Eigenheim oder in den Kauf einer Wohnung.

Auch der Kauf eines für die Arbeit notwendigen Autos oder von Arbeitskleidung sind sinnvolle Gründe für ein Darlehen.

In allen Fällen sollte bedacht werden, dass der Kredit irgendwann zurückgezahlt werden muss. Eine frühzeitige Rückzahlung droht, wenn der Arbeitsplatz vor Ablauf des Kredits gekündigt wird. Der Mitarbeiter sollte sich also nur dann für ein Arbeitgeber Darlehen interessieren, wenn er auch in Zukunft in der Firma arbeiten möchte.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG), insb. §4, Diskriminierungsverbot »

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