Der Arbeitnehmer Pauschalbetrag wird immer beliebter

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Pauschalbetrag (Pauschbetrag) erfreut sich in der steuerlichen Wirklichkeit zunehmender Beliebtheit.

Sowohl beim Steuerbürger als auch beim Finanzamt das liegt daran, dass der Arbeitnehmer Pauschalbetrag steuerliche Sachverhalte ohne aufwändiges Belegen und Prüfen geltend machen kann. So ist das auch bei dem Arbeitnehmer Pauschalbetrag bei nichtselbstständiger Arbeit.

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Pauschalbetrag für Sonderausgaben und Werbungskosten

Im Wesentlichen gibt es für Arbeitnehmer, die unselbständig beschäftigt sind, zwei solche Arbeitnehmer Pauschalbeträge.

Zum einen den Arbeitnehmer Pauschalbetrag für Sonderausgaben und zum anderen den für Werbungskosten.

Der Arbeitnehmer Pauschalbetrag für Sonderausgaben spielt mit 108 Euro pro Person nicht wirklich eine Rolle, dazu ist er zu gering.

Der Werbungskostenpauschalbetrag hingegen ist, mit einer Summe von derzeit 1000 Euro ganz beachtlich.

Was ist unter Werbungskosten zu verstehen?

Werbungskosten sind im Steuerrecht all jene Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer hat, um seine Arbeit erreichen und durchführen zu können.

Das Pendant bei Unternehmern sind die Betriebsausgaben. Der Pauschalbetrag bedeutet, dass in die gesetzlichen Lohnsteuertabellen ein Betrag von 1000 Euro bereits eingearbeitet ist. Erst, wenn Werbungskosten darüber hinaus anfallen, können diese steuerwirksam werden.

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Vor- und Nachteile der Pauschalbeträge

Daran ist zu erkennen, dass dieser Pauschalbetrag Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer hat.

Der Vorteil ist, dass Arbeitnehmer, die keine oder nur marginale Werbungskosten haben (unter 1000 Euro eben), keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, um diese Werbungskosten steuerlich berücksichtigen zu lassen.

Der Nachteil ist, dass Arbeitnehmer, die höhere Summen zum Erzielen ihres Einkommens aufwenden müssen, erst einmal über die 1000 Euro kommen müssen.

Denn wenn Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden sollen, müssen diese vom ersten Euro an nachgewiesen werden.

Wer also etwa 900 € an Werbungskosten im Jahr aufzuweisen hat, muss das ganze Jahr über belege und Quittungen sammeln, im nächsten Jahr eine Einkommensteuererklärung fertigen oder fertigen lassen, um am Ende feststellen zu müssen, dass der ganze Aufwand buchstäblich umsonst war.

Hier hilft dann wirklich nur die Unterstützung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, der in diesem Fall die steuerlichen Gegebenheiten genau dahingehend abklopft, wo noch etwas zu machen ist.

Und vor allem dahingehend, wie der Steuerbürger sich in Zukunft steuerlich verhalten sollte.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Pauschbeträge für Werbungskosten, §9a EStG »

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