Unter einer Bauabzugsteuer versteht man eine steuerlichen Abzug bei Bauleistungen. Die Höhe der Steuer beträgt 15%. Sie fällt in der Regel für alle Arbeiten im Baugewerbe an, bei der Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden. Die Regelung der Bauabzugsteuer soll illegale Arbeiten im Baugewerbe unterbinden.
Wenn die Baufirma eine Freistellungsbescheinigung besitzt, muss die Bauabzugsteuer nicht gezahlt werden. Sollte die Rechnung 5.000 € nicht überschreiten, werden ebenfalls keine Steuern erhoben.
Allgemeines zur Bauabzugssteuer
Auftraggeber von Bauleistungen müssen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der zu zahlenden Rechnung der Baufirma vornehmen. Es sei denn, es liegt eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den Bauunternehmer oder Handwerker vor.
Die Regelung der Bauabzugssteuer gilt jedoch nicht für private Bauherren.
- Wenn Sie als Unternehmer, Kleinunternehmer, Person des öffentlichen Rechts oder Vermieter von mehr als zwei Wohnungen Bauunternehmen oder Handwerker engagieren, müssen Sie 15 % der zu zahlenden Rechnung an das zuständige Finanzamt entrichten.
Der Steuerabzug bei Bauleistungen ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgehalten. Die Steuer fällt bei Bauleistungen an wie z.B. der Herstellung, Indstandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Statt des Bauunternehmers zahlt der Auftraggeber den größten Teil der Umsatzsteuer ans Finanzamt und zieht diesen Betrag von der Rechnung ab. Er ist dann dazu verpflichtet, einen Steuerabzug von 15% für die Rechnung des Leistenden an das Finanzamt abzuführen. Wer die Zahlung versäumt, muss mit Bußgeldern rechnen.
- Wird die Bauabzugssteuer nicht ordnungsgemäß bezahlt, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 500 €.
Der Steuerabzug bei Bauleistungen ist in erster Linie dazu da, um gegen illegale Betätigungen im Baugewerbe vorzugehen. Mit Hilfe der Bauabzugssteuer wird der Steueranspruch sichergestellt.
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Welche Leistungen fallen unter die Bauabzugssteuer?
Während der Bauphase fallen viele verschiedene Leistungen an. Diese Leistungen sind steuerpflichtig:
- Herstellung, Instandsetzung/ Instandhaltung, Änderung/ Beseitigung von Bauwerken.
- Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen (usw.)
- Installation von Beleuchtugs- und Lichtwerbeanalgen
- Einrichtung des Hausanschlusskabels
Befreiung der Bauabzugssteuer
Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen von einer Befreiung der Bauabzugssteuer profitiert werden kann: Zum Beispiel dann, wenn die Baufirma eine sogenannte Freistellungsbescheinigung besitzt und sie dem Bauherren vorlegt. Am besten lässt er diese vom Finanzamt überprüfen.
Darüber hinaus gilt bei der Bauabzugssteuer eine sogenannte Bagatellgrenze: Diese beträgt 5.000 Euro. Liegt die Rechnung nicht höher, muss keine Steuer gezahlt werden. Wenn der Bauherr umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze aufführt, dann liegt die Bagatellgrenze sogar bei 15.000 Euro. Ist der Rechnungsbetrag höher, muss die Bauabzugssteuer auf den gesamten Betrag abgeführt werden. Wenn nur zwei oder weniger Wohnungen vermietet werden, ist es nicht notwendig, die Steuer abzuführen.
- Die Freistellungsbescheinigung gibt es auch im Internet: Auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern sind entsprechende Formulare vorhanden. Dafür ist bloß eine Registrierung notwendig. In den FAQ finden Bauunternehmen Antworten auf alle ihre Fragen, zum Beispiel, ob sie eine Freistellungsbescheinigung beantragen können und wie lange diese gültig ist.
Diese Leistungen sind in der Regel von der Bauabzugssteuer befreit:
- Materiallieferungen (wie z.B. die Anlieferung von Beton)
- Herstellung, Instandsetzung/ Instandhaltung, Änderung/ Beseitigung von Bauwerken
- Aufstellen von Material - und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern
- Entsorgung von Baumaterialien
- Aufstellen von Messeständen
- Gerüstbau
- Anlegungen von Bepflanzungen und deren Pflege
- reine Wartungsarbeiten
Häufige Fragen zur Bauabzugssteuer
Die Regelung der Bauabzugssteuer betrifft nur unternehmerisch tätige Auftraggeber. Genauer gesagt gilt sie für alle Unternehmer im Sinn des § 2 UStG ist, auch für sog. Kleinunternehmer; Auftraggeber, die lediglich Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen erzielen und mehr als zwei Wohnungen vermieten sowie alle juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Für alle Arbeiten im Baugewerbe, die im Inland erbracht werden. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen. Dagegen wird die Steuer nicht eingezogen, wenn ein inländisches Unternehmen einen Auftrag im Ausland annimmt.
Mit der Steuer soll Schwarzarbeit bekämpft werden. Diese ist auf dem Bau weit verbreitet. Das kostet den Staat viele Steuereinnahmen. Seriöse Unternehmen, die keine Schwarzarbeiter beschäftigen, haben dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil.
Ja. Wenn die Baufirma eine Freistellungsbescheinigung besitzt und sie dem Bauherrn vorlegt, muss die Steuer nicht gezahlt werden. Außerdem gibt es eine Bagatellgrenze. Diese beträgt 5.000 Euro. Liegt die Rechnung nicht höher, muss keine Steuer gezahlt werden. Wenn der Bauherr umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze aufführt, dann liegt die Bagatellgrenze sogar bei 15.000 Euro. Ist der Rechnungsbetrag höher, muss die Bauabzugssteuer auf den gesamten Betrag abgeführt werden. Wenn nur zwei oder weniger Wohnungen vermietet werden, ist es nicht notwendig, die Steuer abzuführen.
Die Steuer muss zum 10. des folgenden Monats an das entsprechende Finanzamt der Baufirma/des Handwerkers überwiesen werden.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundeszentralamt für Steuern: Steuerabzug bei Bauleistungen →
- Bundesministerium der Finanzen: §48 Steuerabzug →
- Bundesministerium der Finanzen: Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen →
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