Regelung der steuerlichen Zuordnung durch das Zuflussprinzip

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz im deutschen Einkommensteuerrecht. Dem Zuflussprinzip zufolge sind die Einnahmen in dem Kalenderjahr dem Steierpflichtigen zuzuordnen, in dem diese Einnahmen an den Steuerpflichtigen geflossen sind.

Das Zuflussprinzip stellt somit die Grundlage für die Einnahmenüberschussrechnung dar.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zeitpunkt
  2. Ausnahmen
  3. Beispiel

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Welcher Zeitpunkt gilt für das Zuflussprinzip?

Die Einnahme wird steuerlich dem Jahr zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige sie erhalten hat. Dies ist dann der Fall, sobald der Steuerpflichtige die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrag hat. Bei dem Abflussprinzip verhält es sich hingegen genau umgekehrt. Ein Abfluss liegt dann vor, wenn der Leistende seine Ausgaben erwirkt bzw. erbracht hat.

Die möglichen Ausnahmen vom Zuflussprinzip

Nicht alle Einnahmen im Einkommensteuerrecht lassen sich im Zahlungsstrom auf diese Weise abbilden.

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sind nicht zwingend dem Prinzip des Zuflusses zuzuordnen. Diese Zahlungen können auch noch kurz vor Jahresbeginn- oder Abschluss dem entsprechenden Wirtschaftsjahr zugeordnet werden. Dies trifft beispielsweise auf die monatliche Miete von Geschäftsräumen zu.

Der Zeitraum außerhalb des betreffenden Kalenderjahres darf allerdings nicht größer als 10 Tage vor dem Jahresbeginn- oder Ende sein.

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Das Zuflussprinzip anhand eines Beispiels

Person A hat zwei Wohnungen vermietet. Die monatliche Nettomiete beträgt 1000 Euro und ist jeweils zum Ersten eines Monats fällig.

Mieter 1 überweist die Miete für Dezember 2023 am 05.01.2024. Die Einnahme fällt laut Zuflussprinzip also in das Jahr 2024. Die Ausnahmeregelung kann nicht greifen, da der Toleranzzeitraum von zehn Tagen bereits überschritten ist. Der Mieter 2 überweist die Miete am 25.12.2023. Laut Zuflussprinzip ist der Betrag somit noch im Jahr 2023 zu berücksichtigen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 11 »

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