Einmalzahlungen - Was ist das & wie versteuere ich diese Zahlungen?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Einmalzahlungen werden vom Arbeitgeber einmalig oder in unregelmäßigen Abständen neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt. Auf diesen Zahlungen müssen oft Steuern gezahlt werden. Dabei werden diese Lohnzahlungen im Steuerrecht 'sonstige Bezüge' und im Sozialversicherungsrecht 'einmalige Zuwendungen' oder 'Einmalzahlungen' genannt.

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Was sind Einmalzahlungen?

Einmalzahlungen sind Zahlungen, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen neben dem regulären Arbeitslohn erhalten können. Beispielsweise kann eine Einmalzahlung ein dreizehntes oder vierzehntes Monatsgehalt sein. Doch auch die folgenden Zahlungen stellen einmalige Zuwendungen dar:

  • Bonuszahlungen
  • Weihnachtszuwendungen
  • Entlohnung für mehrjährige Beschäftigung
  • Jubiläumszuwendungen
  • Prämien
  • Einmalige Abfindungen
  • Vergütungen für Erfindungen

Daneben gibt es noch viele weitere Zahlungen, die als Einmalzahlung gelten.

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Wie müssen Einmalzahlungen versteuert werden?

Im Hinblick auf die Steuern wird man mit einer Einmalzahlung anders umgehen als mit dem laufenden Arbeitslohn. Dabei werden diese Zahlungen anstatt nach der Tages-, Wochen- oder Jahreslohnsteuer nach der Jahressteuerformel berechnet.

Um schließlich herausfinden zu können, ob es erforderlich ist, die Einmalzahlung zu versteuern, muss als erstes der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ausgerechnet werden. Hierfür müssen die Zahlungen, die bereits in dem Jahr bezahlt wurden, sowie die Zahlungen, die für das Jahr noch erwartet werden, addiert werden. Hinzu kommen ggf. sonstige Bezüge, die schon bezahlt wurden.

  • Normalerweise wird die Lohnsteuer auf dem vollständigen Betrag der Einmalzahlung erhoben. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen nur ein Teil der Einmalzahlung für die Lohnsteuerberechnung verwendet werden muss, die Lohnsteuer nur zu einem gewissen Teil fällig wird oder bei denen die Steuerfreibeträge berücksichtigt werden müssen.

Neben der Lohnsteuer werden auch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer auf die Einmalzahlung berechnet. Die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden unabhängig von den Kinderfreibeträgen erfolgen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 38 Erhebung der Lohnsteuer »

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