Mit der Einführung einer elektronische Gesundheitskarte liefen manche Datenschützer Sturm.
Es gibt Daten, die laut Gesetzgeber auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden müssen.
Erfahren Sie im Folgenden wie sicher die Daten wirklich vor Missbrauch und ähnlichem sind.
Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte
- Krankenkasse und Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung
- Vor- und Zuname des Versicherten
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Anschrift
- Krankenversichertennummer
- Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form
- Zuzahlungsstatus
- Beginns des Versicherungsschutzes
- Kartengültigkeit bis
Speicherung freiwilliger Daten auf der Gesundheitskarte
Neben den gesetzlich bindenden Daten können weitere Daten gespeichert werden. Die Möglichkeit muss bestehen, ob diese genutzt wird obliegt jedoch der Krankenkasse, Ärzten und dem Patienten selbst.
Diese Daten können freiwillig gespeichert werden:
- Notfallversorgungsdaten
- Elektronischer Arztbrief,
- Persönliche Arzneimittelrisiken und -unverträglichkeiten
- Elektronische Patientenakte,
- Patientenfach (weitere Daten für oder vom versicherten zur Verfügung gestellt)
- Daten über bereits in Anspruch genommene Behandlungen und daraus resultierende Kosten für den Versicherten
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Speicherkapazität
Bei Verlust der Karte gläsern zu werden braucht jedoch niemand zu fürchten. Technisch können lediglich 32 kb auf einer Karte an Daten gespeichert werden.
Daher wird alles bis auf Notfalldaten und maximal 8 elektronische Rezepte zwangsläufig auf Servern gespeichert. Die Gefahr, dass ein Dieb oder ein Fündiger der Karte mächtig wird und so gleich sämtliche Gesundheitsdaten eines Lebens erhält ist also nicht gegeben, beziehungsweise nicht auf diesem Wege.
Es wäre nach wie vor nötig sich Zugang zu Servern zu verschaffen. Hierfür benötigt man, falls man es schafft nicht zwangsläufig die Karte.
Einzelnachweise
Bundesgesundheitsministerium: Die elektronische Gesundheitskarte »
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