Das Schonvermögen im Unterhalts- und Sozialrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wem in Deutschland ein Abrutschen in die Hilfsbedürftigkeit droht, der kann Sozialhilfe beantragen. Allerdings muss er vorher sein gesamtes Vermögen einsetzen, um dies zu verhindern. Grundsätzlich zählen zu diesem Vermögen sämtliche in Geld messbaren Güter, also etwa Geldbeträge in bar, Kontoguthaben, Aktien, Schmuck und Fahrzeuge (Sachwerte) sowie Immobilieneigentum oder Versicherungen. Ausgenommen ist hier einzig das sogenannte Schonvermögen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Hartz IV
  2. Pflegeheim
  3. Grundsicherung
  4. Höhe

Dies ist ein nach bestimmten Kriterien festzulegender Teil des Vermögens, den die betroffene Person nicht einsetzen muss, sondern der ihr als Selbstbehalt bleibt. Rechtliche Grundlage für das Schonvermögen ist § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Das Schonvermögen bei Hartz IV

Wer Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bezeichnet, erhält, dem steht ebenfalls ein Schonvermögen zu. Prinzipiell werden von der Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Behörde folgende Beträge als Bestandteile des Schonvermögens angerechnet (Stand 2019):

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  • 150 Euro pro Lebensjahr, maximal aber 10.050 Euro
  • 750 Euro pro Lebensjahr für die Altersvorsorge, maximal aber 50.250 Euro
  • 3.100 Euro Sparguthaben von Minderjährigen
  • Hausrat in angemessenem Umfang
  • Schmerzensgeld
  • Wohneigentum, das man selbst bewohnt
  • Werte, deren Verwertung nicht wirtschaftlich wäre
  • Bezüglich der Anrechnung von Aufwendungen für die Altersvorsorge ist zu beachten, dass die staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Rürup-Rente oder Riester-Rente) prinzipiell von der Anrechnung ausgenommen ist.

Eine Besonderheit bilden hier Lebensversicherungen. Der Staat ordnet diese als voll verwertbares Vermögen ein. Das kann unter Umständen bedeuten, dass der Hartz IV-Antragsteller eine solche Versicherung verkaufen muss, um staatliche Sozialleistungen zu erhalten.

Als Ausnahme gilt hier, dass eine Versicherung nicht verkauft werden muss, wenn dies große finanzielle Einbußen mit sich bringen würde. Die Behörde entscheidet dies immer im jeweiligen Einzelfall.

Schonvermögen beim Umzug ins Pflegeheim

Hier spielt der Begriff "Elternunterhalt" eine wichtige Rolle. Können Eltern die Kosten für einen Aufenthalt im Pflegeheim mithilfe ihrer Rente oder einer privaten Altersvorsorge nicht selbst aufbringen, werden die Kinder vom Staat herangezogen und müssen Elternunterhalt zahlen. Allerdings gibt es auch hier ein anrechenbares Schonvermögen auf Seiten der zahlungspflichtigen Nachkommen.

Zu diesem Vermögen gehören vor allem eventuell selbst bewohntes Wohneigentum sowie 5 Prozent von Rücklagen im Rahmen der eigenen Alterssicherung. Der hierfür grundlegende Betrag ist das jährliche Bruttoeinkommen. Zudem spielt die Anzahl der Berufsjahre eine wesentliche Rolle.

Wenn jemand beispielsweise mit 30 Berufsjahren 50.000 Euro im Jahr verdient, dann sind fünf Prozent 2.500 Euro. Werden diese mit den 30 Berufsjahren multipliziert und pro Jahr mit den vorgegebenen 4 Prozent verzinst, ergibt sich ein Freibetrag für das Schonvermögen von 146.000 Euro.

Schonvermögen im Rahmen der Grundsicherung

Die Grundsicherung ist eigentlich das, was mit der staatlichen Leistung in Form von Hartz IV erreicht werden soll. Aus diesem Grund sind die gesetzlichen Vorgaben für das Schonvermögen mit denen identisch, die für die Gewährung von Hartz IV gelten. Der Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV muss ein eventuell vorhandenes Vermögen nicht vollständig auflösen, um die staatlichen Sozialleistungen zu erhalten. Zu berücksichtigen sind hier die Vorgaben aus § 90 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Höhe des Schonvermögens

Für die Berechnung von Schonvermögen, z. B. bei der Beantragung von Hartz IV, gibt es wichtige Faktoren, die berücksichtigt werden müssen. Dazu zählt das Geburtsdatum der beantragenden Person sowie die jeweils geltenden Freibeträge.

Ist beispielsweise eine Person, die Hartz IV beantragt, zum Zeitpunkt der Antragstellung 49 Jahre alt, dann stehen ihr 49 x 150 Euro = 7.350 Euro und zusätzlich 49 x 750 Euro = 36.750 Euro und damit insgesamt 44.100 Euro als sogenanntes Schonvermögen zu. Hinzu kommen noch jeweils 750 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft für notwendige Anschaffungen.

Diese Berechnung ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzeln durchzuführen. Leben minderjährige Personen in der Gemeinschaft, dann dürfen sie ein maximales Sparguthaben von 3.100 Euro besitzen.


Quellen

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 12 »
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 90 »
Duderstadt, Jochen: Unterhaltsrecht 2013: Das komplette Unterhaltsrecht für Laien und Profis »


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