Arbeitnehmer, die regelmäßig von ihrer Wohnung zur Arbeit und wieder zurück fahren, können eine Fahrtkostenpauschale in der jährlichen Steuererklärung geltend machen.
Diese Fahrtkostenpauschale wird allerdings nicht extra aufgeführt, sondern unter der Rubrik Werbungskosten gelistet.
Zur einfachen Berechnung der Fahrtkostenpauschale können Sie unseren kostenlosen Online Fahrtkosten Rechner nutzen.
Wie hoch ist die Fahrtkostenpauschale?
Bei der Inanspruchnahme der Fahrtkostenpauschale spielt es zunächst einmal keine Rolle, welches Fahrzeug zum Einsatz kommt. Für die Ermittlung der Werbungskosten wird lediglich die Zahl der Kilometer von der Wohnung bis zur Arbeit berücksichtigt. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann bis zu 4.500 Euro pro Jahr als Werbungskosten absetzen.
- Die Fahrtkostenpauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer. Ab dem 21. Kilometer können pro Kilometer 0,38 Euro geltend gemacht werden. Dabei wird die einfache Fahrt und nicht die Hin- und Rückfahrt zugrunde gelegt.
Eine Ausnahme stellen behinderte Personen mit einem Schweregrad von mindestens 50 Prozent dar. Sie können die tatsächlich gefahrene Kilometerzahl und nicht nur die einfache Entfernung bei der Angabe der Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigen.
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Berechnung der Werbungskosten
Die Höhe der Werbungskosten kann mit dem Fahrtkosten Rechner ermittelt werden. Für die Fahrtkostenpauschale muss die Kilometerzahl, das gewählte Transportmittel und die Zahl der Arbeitstage eingegeben werden. Anschließend kann die Höhe der Fahrtkosten direkt abgelesen werden.
Die Fahrtkostenpauschale kann auch eigenständig mit einer Formel berechnet werden.
Formel zur Berechnung der Fahrtkostenpauschale
Fahrtkostenpauschale = Distanz zur Arbeitsstelle x Kilometerpauschale von 0,30 € x Anzahl d. Arbeitstage im Steuerjahr
Anhand eines Beispiels lässt sich einfach erklären, wie die Formel zur Berechnung der Fahrtkostenpauschale verwendet werden kann.
- Angenommen Sie fahren an 250 Tagen im Jahr 15 km zu Ihrem Arbeitsort, dann berechnen Sie folgendes:
Steuerlich geltend gemacht werden kann nur ein Fahrtweg. Daher:
15 km Arbeitsweg (obwohl 100 km gefahren werden)
15 km x 0,30 € (Fahrtkostenpauschale) = 4,50 €
4,50 € x 250 Tage = 1.125 €
Dementsprechend können Sie bei Ihrer Steuererklärung Werbungskosten in Höhe von 1.125 € geltend machen.
Berechnung der Fahrtkostenpauschale - Sonderfälle
Fahrgemeinschaften
Jede Person, die in einer Fahrgemeinschaft mitfährt, kann die Fahrtkostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Der Fahrer kann die Fahrtkosten in voller Höhe geltend machen.
Öffentliche Verkehrsmittel
Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann die Fahrtkosten bis zur Höhe von 4.500 Euro absetzen, ohne dafür einen gesonderten Nachweis erbringen zu müssen.
Dienstreise
Sollen im Rahmen einer Dienstreise mehrere Orte angefahren werden, können für die Anfahrt zur ersten Arbeitsstelle 0,30 Euro abgesetzt werden. Für die Fahrt zwischen den Einsatzstellen wären 0,60 Euro maßgebend.
Mehrere Arbeitsstellen
Arbeitnehmer, die mehrere Jobs haben, können maximal 50 Prozent der gesamten Fahrtstrecke bei der Berechnung der Fahrtkostenpauschale berücksichtigen.
Mehrere Wohnungen
Alle Personen, die mehrere Wohnungen besitzen, können die Kosten für die Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Arbeit absetzen. Bei einer Wohnung, die weiter entfernt liegt, wäre dies nur möglich, wenn die Wohnung den persönlichen Lebensmittelpunkt darstellt.
Die wichtigsten Fakten zur Fahrtkostenpauschale
Alle Arbeitnehmer, die regelmäßig von ihrer Wohnung zur Arbeit fahren, können in ihrer Steuererklärung eine Fahrtkostenpauschale geltend machen. Die Fahrtkostenpauschale wird unter der Rubrik Werbungskosten geführt .
Steuerlich geltend gemacht werden kann nur ein Arbeitsweg, also nicht Hin- und Rückweg. Die Fahrtkostenpauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer bzw. 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Kilometer.
Häufigste Fragen zur Fahrtkostenpauschale
Zu den Verkehrsmitteln, die in der Fahrtkostenpauschale eingeschlossen sind zählen: Auto, Fahrrad, Roller, Motorrad und auch Fähre oder Boot.
Auch der Weg zu Fuß und Fahrgemeinschaften werden akzeptiert. Allerdings gilt für Flugstrecken die Fahrtkostenpauschale nicht.
Die Fahrtkostenpauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer. Ab dem 21. Kilometer beträgt sie aktuell 0,38 Euro pro Kilometer.
Im Rahmen der Fahrtkostenpauschale können Fahrten mit dem Auto, Zug oder Bus oder auch anderen Verkehrsmitteln geltend gemacht werden. Sogar Fahrten mit einer Fähre werden akzeptiert.
Anderes gilt jedoch für mautpflichtige Straßen bzw. Tunnel. Hier entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein, dass Maut nicht im Rahmen der Fahrtkostenpauschale geltend gemacht werden kann. Selbst, wenn eine Fahrt durch einen mautpflichtigen Tunnel den kürzesten Weg zur Arbeit darstellt. Ebenfalls nicht abgesetzt werden können Versicherungsbeiträge oder Parkgebühren.
Wird ein Dienstwagen privat genutzt, dann gilt dies als geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Es gibt zwei Methoden, um die Höhe der Versteuerung zu ermitteln: Entweder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs oder der 1%-Regelung.
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Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Werbungskosten →
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