Unter gewerblichen Einkünften, welche dem Ermäßigungshöchstbetrag unterliegen, sind nach § 35 Abs. 1 Satz 3 EStG die Gewinne, welche unter die Gewerbesteuer fallen, zu verstehen.
Diese Steuerermäßigung gilt solange, bis andere Vorschriften nach § 35 EStG in Kraft treten. Umstritten ist allerdings, ob die gewerblichen Einkünfte durch eine Gewerbesteuer vorbelastet sein müssen.
Inhaltsverzeichnis:
Steuerermäßigung in bestimmten Fällen ausgeschlossen
Folgende Vorschriften schließen eine Gewerbesteueranrechnung gemäß der Steuerermäßigung aus:
- Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG
- Gewinne sowie Veräußerungsgewinne nach § 18 Abs. 3 UmwStG
- Veräußerungsgewinne nach den §§ 16 und 17 EStG
Diese drei Bereiche unterliegen also nicht dem Anwendungsbereich des § 35 EStG.
Steuerermäßigung durch Gewerbesteueranrechnung
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind allerdings folgende Punkte, bei denen die Steuerermäßigung greift:
- Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn diese nicht aufgrund von einer Betriebsaufgabe entstehen
- gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne ohne Gewinne nach § 18 Abs. 3 UmwStG
- Thesaurierbegünstigung nach § 34a EStG
Aus diesen Aspekten der Gewerbesteueranrechnung im Sinne der Steuerermäßigung ist daher umstritten, ob steuerfreie Einkünfte nach § 3 GewStG, welche nach § 9 GewStG als Kürzungen aus dem Gewerbeertrag ausscheiden, als gewerbliche Einkünfte angerechnet werden können.
Beispiel
Dieses Beispiel zeigt gewerbliche Einkünfte, welche durch eine Betriebsaufspaltung generiert werden:
- Das Einzelunternehmen erzielt jährlich Einkünfte aus dem Gewerbe in Höhe von 100.000 €.
- Dieses enthält 60.000 € Gewinnausschüttung, welche dem Teileinkünfteverfahren unterliegt.
- Aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt der Geschäftsführer 80.000 €.
- Außerdem entsteht ein Verlust durch Vermietung von 40.000 €.
Daraus ergibt sich folgende unter der Anwendung der Berechnungsmethode folgende Rechnung:
76.000 € × geminderte tarifliche Steuer = Ermäßigungshöchstbetrag
40.000 € × geminderte tarifliche Steuer = Ermäßigungshöchstbetrag
Die Gewinnausschüttung kann bei der Gewerbesteueranrechnung aber auch unberücksichtigt bleiben.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 35 »
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