Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter gewerblichen Einkünften, welche dem Ermäßigungshöchstbetrag unterliegen, sind nach § 35 Abs. 1 Satz 3 EStG die Gewinne, welche unter die  Gewerbesteuer fallen, zu verstehen.

Diese Steuerermäßigung gilt solange, bis andere Vorschriften nach § 35 EStG in Kraft treten. Umstritten ist allerdings, ob die gewerblichen Einkünfte durch eine Gewerbesteuer vorbelastet sein müssen.

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Steuerermäßigung in bestimmten Fällen ausgeschlossen

Folgende Vorschriften schließen eine Gewerbesteueranrechnung gemäß der Steuerermäßigung aus:

  • Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG
  • Gewinne sowie Veräußerungsgewinne nach § 18 Abs. 3 UmwStG
  • Veräußerungsgewinne nach den §§ 16 und 17 EStG

Diese drei Bereiche unterliegen also nicht dem Anwendungsbereich des § 35 EStG.

Steuerermäßigung durch Gewerbesteueranrechnung

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind allerdings folgende Punkte, bei denen die Steuerermäßigung greift:

  • Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn diese nicht aufgrund von einer Betriebsaufgabe entstehen
  • gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne ohne Gewinne nach § 18 Abs. 3 UmwStG
  • Thesaurierbegünstigung nach § 34a EStG

Aus diesen Aspekten der Gewerbesteueranrechnung im Sinne der Steuerermäßigung ist daher umstritten, ob steuerfreie Einkünfte nach § 3 GewStG, welche nach § 9 GewStG als Kürzungen aus dem Gewerbeertrag ausscheiden, als gewerbliche Einkünfte angerechnet werden können.

Beispiel

Dieses Beispiel zeigt gewerbliche Einkünfte, welche durch eine Betriebsaufspaltung generiert werden:

  • Das Einzelunternehmen erzielt  jährlich Einkünfte aus dem Gewerbe in Höhe von 100.000 €.
  • Dieses enthält 60.000 € Gewinnausschüttung, welche dem Teileinkünfteverfahren unterliegt.
  • Aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt der Geschäftsführer 80.000 €.
  • Außerdem entsteht ein Verlust durch Vermietung von 40.000 €.

Daraus ergibt sich folgende unter der Anwendung der Berechnungsmethode folgende Rechnung:

76.000 € × geminderte tarifliche Steuer = Ermäßigungshöchstbetrag
40.000 € × geminderte tarifliche Steuer = Ermäßigungshöchstbetrag

Die Gewinnausschüttung kann bei der Gewerbesteueranrechnung aber auch unberücksichtigt bleiben.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 35 »

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