Halbeinkünfteverfahren als Vorläufer der Abgeltungssteuer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für jede Geldanlage, die man in Deutschland tätigt, werden Steuern fällig. Auch, wer sich finanziell an Kapitalgesellschaften beteiligt, der muss für die erwirtschafteten Gewinne natürlich Steuern zahlen. Zwar gab es schon immer Steuerfreibeträge, die für Entlastung sorgten, wurden diese aber überschritten, fielen für alle darüber liegenden Erträge Steuern an.

Um für Anleger einen Ausgleich zur 2002 weggefallenen Körperschaftssteuer zu schaffen, wurde das sogenannte Halbeinkünfteverfahren geschaffen, das seinerseits im Jahre 2009 durch die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % abgelöst wurde.

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Wie funktioniert das Halbeinkünfteverfahren?

Wer Geld in Investmentfonds oder sonstige Kapitalgesellschaften investiert und nachfolgend Gewinne in Form von Dividenden erzielte, musste diese versteuern.

Dies galt allerdings nur für Beträge, welche die in § 23 EStG (Einkommenssteuergesetz) festgesetzte Freigrenze überschritten.

Sie wurden dann auf Basis des halben Betrags der Einkommenssteuer sowie des Solidaritätszuschlages besteuert. Daher der Begriff Halbeinkünfteverfahren.

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Welches Ziel wurde mit dem Halbeinkünfteverfahren verfolgt?

Die eigentliche Intention dieses Verfahrens war es, eine doppelte Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen an Anteilseigner zu verhindern, da sie ja schon im Rahmen der damals geltenden Körperschaftssteuer versteuert wurden.

Trotzdem kam es in einigen Bereichen zu Ungleichheiten, wenn beispielsweise der Steuersatz des Anteilseigners höher als 40 % lag beziehungsweise, wenn er unter diesem Wert lag. Die Gesamtsteuerbelastung war bei mehr als 40 % zu niedrig, bei weniger als 40% aber zu hoch.

Zudem hatte das Verfahren Auswirkungen auf andere Steuerarten:

Das gesamte Halbeinkünfteverfahren erwies sich als sehr komplex, was sich z. B. an den zu berücksichtigenden Begriffen wie Veräußerungspreis, gemeiner Wert, Veräußerungen von Organbeteiligungen, Vermögensvermehrungen im Betriebsvermögen, besondere Entgelte, Abtretungen und ähnlichem zeigt.

Beispielrechnung für ein Halbeinkünfteverfahren

Das folgende Beispiel kann verdeutlichen, wo die Unterschiede und damit Ungleichheiten bei der Berechnung durch das Halbeinkünfteverfahren lagen und weshalb der Gesetzgeber schließlich die Abgeltungssteuer einführte, die mit einem festen Satz von 25 % arbeitet:

BerechnungBeispiel A: Gutverdiener

(ESt.-Satz 42 %)
Beispiel B: Geringverdiener

(ESt.-Satz 15 %)
Bruttodividende (nach GewSt)100 €100 €
abzüglich Körperschaftssteuer (25 %)25 €25 €
abzüglich Soli (auf Kirchensteuer 5,5 %)1,38 €1,38 €
Bardividende73,62 €73,62 €
zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen (50 %)36,81 €36,81 €
abzüglich Einkommenssteuer (A 42 %/B 15 %)15,46 €5,52 €
abzüglich Soli (Einkommenstseuer 5,5 %)0,85 €0,30 €
Nettodividende (nach Steuern)57,31 €67,80 €

Das Halbeinkünfteverfahren und die Abgeltungssteuer

Im Jahre 2008 schuf der Gesetzgeber die Voraussetzungen, um das Halbeinkünfteverfahren durch die effizientere und gerechtere Abgeltungssteuer zu ersetzen. Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof EuGH schon 2001 die im Halbeinkünfteverfahren enthaltene Verlustbeschränkung für Beteiligungen im Ausland als rechtswidrig erklärt hatte, war der Gesetzgeber gezwungen, eine neue Regelung zu schaffen.

  • Solange das Halbeinkünfteverfahren Gültigkeit besaß, gab es eine Freigrenze für Kursgewinne, die bei 512 € lag sowie eine sogenannte Spekulationsfrist bei Aktienfonds.

Aufgrund der Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens müssen seitdem alle Dividenden vollständig versteuert werden. Man darf sie zwar in den Sparerfreibetrag einfügen, wird dieser aber überschritten, werden 25 % Abgeltungssteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag fällig.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Private Veräußerungsgeschäfte nach EStG »

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