Haushaltshilfe anmelden

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer sich beim Putzen, Einkaufen, Babysitten, Waschen, Bügeln oder Staubsaugen helfen lässt und dafür bezahlt, der nimmt eine sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch. Der an die Haushaltshilfe ausgezahlte Lohn kann steuerlich abgesetzt werden. Die rechtliche Rundlage für das Recht auf eine Haushaltshilfe (bezogen auf Personen mit Krankenversicherung) ist unter anderem § 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Bezüglich der Besteuerung einer Haushaltshilfe finden sich die Regelungen in § 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

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Ab wann muss ich eine Haushaltshilfe anmelden?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man bei der Minijob-Zentrale eine derartige Hilfe anmelden muss, wenn der Verdienst nicht über 520 Euro monatlich liegt. In diesem Fall spricht man nämlich von einem Minijob und dieser ist meldepflichtig. Grund für diese Pflicht ist, dass die geringfügig angestellte Person trotz des geringen Entgelts verschiedene Rechte besitzt. Der Arbeitgeber hingegen ist dazu verpflichtet, Abgaben zu leisten, wenn er eine Haushaltshilfe beschäftigt. Einen Teil dieser Abgaben erhält er allerdings zurück und kann bis zu 20 Prozent des gezahlten Jahresentgelts steuerlich geltend machen, wozu er die Hilfe allerdings zuvor anmelden muss.

  • Obwohl der Aufwand für die Anmeldung sehr gering ist, entscheiden sich viele Arbeitgeber dafür, ihre Haushaltshilfe nicht anzumelden. In diesem Fall machen sie sich durch die geförderte Schwarzarbeit der angestellten Person strafbar.
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Wo muss ich meine Haushaltshilfe anmelden?

Für Arbeitgeber, die eine Haushaltshilfe in ihrem Privathaushalt einsetzen möchten, ist die Meldung bei der Minijob-Zentrale verpflichtend. Die zentrale Stelle hierfür ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung der Sektion Knappschaft Bahn-See. Hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Fragen stellen und erhalten Hilfestellung beim Anmeldeprozess.

Wie kann man eine Haushaltshilfe anmelden?

Die Anmeldung einer Haushaltshilfe funktioniert denkbar einfach. Man kann sie bei der Minijob-Zentrale einreichen. Dafür hat man zwei verschiedene Varianten zur Auswahl:

  • man kann sie online anmelden
  • man nutzt zur Anmeldung den sogenannten Haushaltsscheck, für den es ein eigenes Formular gibt

In beiden Fällen muss man sie bei der Minijob-Zentrale anmelden. Diese sorgt dann dafür, dass die Meldung und Beitragsabführung bei den gesetzlich vorgeschrieben Institutionen erfolgt, also bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Darüber hinaus kümmert sich die Minijob-Zentrale um die Anmeldung bei der Unfallversicherung.

Haushaltshilfe anmelden - Rechner

Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, wie sich der tatsächlich entstehende Aufwand am einfachsten berechnen lässt. Hier kann ein Haushaltshilfen-Rechner wertvolle Dienste leisten.

Nachdem der Nutzer das Jahr eingetragen hat, in dem die Haushaltshilfe beschäftigt war oder sein soll und zusätzlich die Höhe des Verdienstes eingegeben hat, zeigt der Haushaltshilfen-Rechner die vom Arbeitgeber zu leistenden Abgaben, addiert diese mit dem Lohn und zieht noch die Steuerermäßigung ab.

Das Ergebnis ist der reale Aufwand des Arbeitgebers.

Haushaltshilfe anmelden - Berechnungsbeispiel

Zur Verdeutlichung der Höhe der zu leistenden Abgaben kann ein praktisches Beispiel dienen. Zunächst wird der reale Aufwand des Arbeitgebers berechnet. Trägt man in den Haushaltshilfen-Rechner als Jahr 2020 sowie einen Lohn von 450 monatlich ein, dann zeigt der Rechner folgendes Ergebnis:

450 Euro (Lohn) + 66,11 Euro (Abgaben AG) = 516,11 Euro - 42,50 Euro (Steuerermäßigung) = 473,61 Euro (realer Aufwand für den Arbeitgeber)

Die zusätzlichen Kosten des Arbeitgebers belaufen sich also auf 23,61 Euro, was ein prozentualer Anteil von 5,25 Prozent des Entgelts darstellt. Die Haushaltshilfe muss bei einem Entgelt von 450 Euro monatlich keine Steuern entrichten, sein Bruttoverdienst ist also gleich dem Nettoverdienst.

  • Wer eine Haushaltshilfe anmelden möchte, der sollte sich bewusst sein, dass er damit einige rechtliche Verpflichtungen eingeht, die aber auch für ihn vorteilhaft sind. Dazu zählt das Recht der Haushaltshilfe auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie während des Mutterschutzes. Darüber hinaus besteht ein Urlaubsanspruch und das Recht auf Lohnfortzahlung an Feiertagen. Zudem gelten die normalen Kündigungsfristen.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) §38 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 35a »

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