Für welchen Lohn wird keine Steuer fällig?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wo immer ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vergütet, werden Steuern fällig. Tatsächlich ist das aber nicht so. Denn es gibt durchaus Bestandteile von einem Lohn, die steuerfrei empfangen werden können.

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Liste der steuerfreien Zuwendungen

Alle normalen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem seiner Angestellten oder Arbeiter zukommen lässt, müssen versteuert werden. Aber es gibt vielfältige steuerfreie Leistungen.
Unter die Zuwendungen, die man zusätzlich zum normalen Lohn bekommen kann, fallen nicht allein die folgenden Dinge, aber diese sind am verbreitesten:

  • Lohnzuschläge, bei denen unerheblich ist, ob sie tariflich oder gesetzlich sind, zum Beispiel bei Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, bei Feiertagsarbeit oder in besonderer Höhe an Weihnachten sowie dem 1.Mai
  • Fahrtkosten für Dienstreisen
  • Verpflegungskosten bei Dienstreisen
  • Schlechtwettergeld bzw. Kurzarbeitergeld
  • Übernachtungskosten während der Arbeitszeit
  • Zuschüsse (hier ist insbesondere das Mutterschaftsgeld zu nennen)

Solche Zuwendungen sind zwar nicht zwangsläufig expliziter Bestandteil des Lohns, doch erhöhen sie nicht nur das Einkommen, sondern gleichzeitig auch das Wohlbefinden und die Möglichkeiten zur Lebensgestaltung des Arbeitnehmers enorm.

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Zusatzentlohnungsformen

Dazu zählen u. a. die folgenden Formen der zusätzlichen Entlohnung:

  • Warengutscheine und Sachbezüge
  • Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten
  • Berufskleidung (nicht bei allen Berufen)
  • Aufmerksamkeiten (bis zur Höhe von 60 Euro, z. B. zum Geburtstag oder zu Jubiläen)
  • Umzugskosten
  • Fort- und Weiterbildung
  • Belegschafts- oder Personalrabatte
  • Betriebliche Gesundheitsförderung

Dazu kommen viele weitere Regelungen für Einzelfälle im Betriebsleben. Feiern zur Begrüßung oder Verabschiedung unterliegen weiteren Sonderregelungen, die für den Arbeitnehmer vorteilhaft ausgelegt werden können.

  • Auch eine Beteiligung an den normalen Fahrtkosten zur Arbeit ist in einem bestimmten Rahmen steuerfrei möglich. Das kann insofern den real erhaltenen Lohn weiter erhöhen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen »
  4. Bundesministerium der Justiz: Steuerliche Vorteile »

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