Wozu dient die Festsetzungsfrist beim Steuerbescheid?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Finanzamt setzt die steuerlichen Abgaben innerhalb einer Festsetzungsfrist fest.

Ist diese Frist abgelaufen, so dürfen die Steuern nicht mehr geändert oder aufgehoben werden, selbst dann nicht, wenn sie falsch berechnet wurden.

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Dauer der Festsetzungsfrist

Gemäß § 169 Abs. 2 AO beträgt die Frist zur Festsetzung der Steuer für Verbrauchssteuern, Zollvergütungen und Zöllen ein Jahr. Bei allen übrigen Steuern ist die Frist nach vier Jahren abgelaufen.

Beginn der Festsetzungsfrist

Die Frist beginnt, sobald das Kalenderjahr für die anfallenden Steuern abgelaufen ist. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung, wie beispielsweise die sogenannte Ablaufhemmung.

Dann wird das Ende der Frist auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben.

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Wann sind Änderungen oder Aufhebungen innerhalb der Festsetzungsfrist möglich?

Es ist unter bestimmten Umständen möglich, innerhalb der Frist zur Festsetzung Änderungen vorzunehmen oder den Steuerbescheid aufzuheben.

GrundErläuterung
Neue Beweismittel oder TatsachenGrundsätzlich lässt sich ein Steuerbescheid nur in den Bereichen der Verbrauchsteuern oder Zölle aufheben. Ferner kann ein Steuerbescheid geändert oder aufgehoben werden, wenn die nachträglich bekanntgemachten Beweismittel eine höhere Steuerlast zur Folge haben.
Widerstreitende FestsetzungenDieser Fall tritt ein, wenn ein Sachverhalt in verschiedenen Steuerbescheiden zugunsten des Steuerpflichtigen mehrfach statt nur einmal berücksichtigt wird. Der fehlerhafte Bescheid ist dann aufzuheben oder abzuändern.

Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen

Liegt eine Steuerhinterziehung vor, so beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre.

Im Falle einer leichtfertigen Verkürzung beträgt sie fünf Jahre - auch dann, wenn der Steuerschuldner diese nicht selbst verursacht hat. Entscheidend ist bei diesem Sachverhalt, ob der Steuerschuldner dadurch einen Vermögensvorteil erhält.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: AO § 169 AO Festsetzungsfrist »

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