Wer Steuern zahlen muss und grobfahrlässig gegen Steuergesetze verstößt, begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung.
Eine solche Tat führt zu einer Verkürzung der Steuereinnahmen oder sorgt dafür, dass der bzw. die Steuerpflichtige zu Unrecht von Steuervorteilen profitieren kann.
Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit
Eine leichtfertige Steuerverkürzung stellt eine Steuerordnungswidrigkeit dar.
Sie wird nicht so schwer wie eine Steuerhinterziehung behandelt.
Dennoch kann durch diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld vom Finanzamt verhängt werden.
Die Höhe dieses Bußgelds kann sich auf bis zu 50.000 Euro belaufen.

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Wann spricht man von einer leichtfertigen Steuerverkürzung?
Von einer leichtfertigen Steuerverkürzung spricht man beispielsweise, wenn der oder die Steuerpflichtige leichtfertig gehandelt hat und dadurch die Steuergesetze nicht beachtet hat. Doch auch wenn ein Steuerberater die Steuererklärung vorbereitet und der bzw. die Steuerpflichtige diese unterschreibt, ohne darüber nachzudenken, kann eine solche Steuerordnungswidrigkeit vorliegen.
- Nicht nur der oder die Steuerpflichtige kann eine Geldbuße durch die Ordnungswidrigkeit erhalten. Denn auch ein Vertreter, der die Angelegenheiten nachweislich wahrgenommen hat, kann für die Steuerordnungswidrigkeit haften.
Steuerverkürzung: Was bringt eine Selbstanzeige?
Sofern bislang noch kein Straf- und kein Bußgeldverfahren aufgrund der Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet wurde, wird das Bußgeld durch eine Selbstanzeige ggf. nicht mehr festgelegt.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter
- die Angaben, die unterlassen worden sind, nachholt
- die Angaben, die nicht vollständig sind, ergänzt
- oder die Angaben, die nicht korrekt sind, berichtigt
- Die leichtfertige Steuererziehung kann nach fünf Jahren verjähren.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung »
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