Umsatzsteuer Umrechnungskurse

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Deutsche Unternehmen erwirtschaften nicht nur in Deutschland Umsätze, sondern generieren diese auch in fremden Währungen. Da auch Einnahmen in Fremdwährungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist es notwendig sie mithilfe der sogenannten Umsatzsteuer Umrechnungskurse in Euro umzurechnen.

Die Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer Umrechnungskurse ist § 16 Abs 6 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

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Was sind Umsatzsteuer Umrechnungskurse?

Unter den Umsatzsteuer Umrechnungskursen versteht man im Grunde nichts anderes als die Wechselkurse für Fremdwährungen. Diese Euro-Referenzkurse werden, soweit Kurse bekannt sind, in Euro umgerechnet und gelten dann als Grundlage für die Umrechnung der Umsatzsteuer bzw. Lohnsteuer, die ein Unternehmer oder Arbeitnehmer aufgrund erwirtschafteter Umsatzsteuer oder erhaltener Lohnzahlungen an das für ihn zuständige Finanzamt entrichten muss.

Wo finde ich die Umsatzsteuer Umrechnungskurse?

Die Umrechnungskurse (Euro-Referenzkurse) für die Umsatzsteuer finden sich beim Bundesministerium für Finanzen, denn dieses legt die Durchschnittskurse fest. Wer seine Umsatzsteuer für Fremdwährungsumsätze berechnen möchte, für den ist der Kurs maßgeblich, der in dem Monat galt, in dem die Umsätze generiert wurden. Die entsprechenden Tabellen lassen sich über die Website des Ministeriums downloaden, werden aber auch von anderen Portalen zur Verfügung gestellt.

Für Steuerpflichtige, die nicht über eine ausreichende Fachkenntnis im Bereich der Steuerermittlung verfügen, ist es sinnvoll, einen Steuerexperten zu Rate zu ziehen. Ein Steuerberater kann die entsprechenden Beträge schnell umrechnen und in die Steuererklärung bzw. die Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen. Auf diese Weise vermeidet man Fehler, die sich später nur mit viel Aufwand (z. B. durch einen Widerspruch) korrigieren lassen.

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Veröffentlichung Umsatzsteuer Umrechnungskurse - wann und wie oft?

Das Bundesministerium für Finanzen gibt die Umsatzsteuer Umrechnungskurse ganz regelmäßig monatlich bekannt. Eine Gesamtübersicht zu den festgelegten Kursen wird einmal im Jahr, meist im Zeitraum zwischen Ende Januar und Anfang Februar des Folgejahres, bekanntgegeben. Dies geschieht durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie im Bundessteuerblatt.

Als Beispiel kann der monatliche Umrechnungskurs zwischen Euro und japanischem Yen dienen. Für einen Euro wurden 2019 folgende Yen-Umrechnungskurse angesetzt:

  • Januar 2019 = 124,34 JPY
  • Februar 2019 = 125,28 JPY
  • März 2019 = 125,67 JPY
  • April 2019 = 125,44 JPY
  • Mai 2019 = 122,95 JPY
  • Juni 2019 = 122,08 JPY
  • Juli 2019 = 121,41JPY
  • August 2019 = 118,18 JPY
  • September 2019 = 118,24 JPY
  • Oktober 2019 = 119,51 JPY
  • November 2019 = 120,34 JPY
  • Dezember 2019 = 121,24 JPY
  • Aus diesen monatlichen Kursen lässt sich letztlich ein Jahresdurchschnitt von 122,0566 JPY pro Euro ermitteln, der für die Berechnung zu zahlender Umsatz- oder Lohnsteuer herangezogen werden kann.

Jahresdurchschnitt der Umsatzsteuer Umrechnungskurse

Neben den monatlich veröffentlichten Umrechnungskurse gibt es auch noch einen Jahresdurchschnitt für die Umsatzsteuer Umrechnungskurse. Dieser Durchschnittswert wird aus den monatlichen Kursen ermittelt und wird in besonderen Fällen verwendet.

Der Jahresdurchschnitt darf beispielsweise für erhaltene Lohnzahlungen in ausländischer Währung verwendet werden. In diesem Fall wird die Umsatz- bzw. Lohnsteuer auf der Basis den jährlichen Durchschnitts des Umrechnungskurses festgelegt. Dabei ist der entsprechende Betrag jeweils auf volle 50 Cent abzurunden.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 16 Abs 6 Satz 1 »

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