Die umsatzsteuerliche Organschaft

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Dies hat zur Folge, dass zwei rechtlich selbstständige Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden und die Leistungsaustausche zwischen den beiden Gesellschaften als umsatzsteuerlich genannte Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

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Umsatzsteuerliche Organschaft: Organträger und Organgesellschaft

Der Organträger ist das umsatzsteuerrechtlich nach außen auftretende und nach der Umsatzsteuer zu besteuernde Unternehmen. Jeder Unternehmer kann Organträger sein; auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie unternehmerisch tätig sind.

Dagegen können nur juristische Personen des Zivilrechts Organgesellschaften sein. Diese Gesellschaften werden bei Vorliegen der Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert.

Eine sogenannte Mehrmütterorganschaft, wie in der gewerbesteuerlichen und körperschaftssteuerlichen Organschaft möglich, ist für die umsatzsteuerliche Organschaft nicht vorgesehen; das heißt, eine Organgesellschaft kann nicht in die Unternehmen mehrerer Organträger eingegliedert sein.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG führt weiter aus, dass die umsatzsteuerliche Organschaft und ihre Wirkungen nur auf die Leistungen, die zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen ausgetauscht werden, beschränkt ist. Für den Fall, dass der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland hat, schreibt die Norm vor, dass der im Inland wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil als der Unternehmer und somit als Organträger gilt.

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Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Damit eine sogenannte Organgesellschaft in das Unternehmen des sogenannten Organträgers eingegliedert wird, müssen drei Voraussetzungen für umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt werden. Zur Bejahung der Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.

Finanzielle Eingliederung

Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Organgesellschaft in den Händen des Organträgers liegen. Bei Personengesellschaften muss zudem beachtet werden, dass nur der Organträger oder Unternehmen, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind, an ihnen beteiligt sein dürfen.

Ist beispielsweise ein Organträger zu je mit mehr als 50 % der Stimmrechte an einer Komplementär-GmbH und der Kommanditistin-GmbH einer GmbH & Co KG beteiligt, so ist die die Personengesellschaft als finanziell eingegliedert anzusehen.

Es reicht aus, wenn der Organträger mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft an der Organgesellschaft beteiligt ist. Insgesamt betrachtet, muss der Organträger durch Mehrheitsbeschlüsse in der Lage sein, seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen.

Wirtschaftliche Eingliederung

Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn Organträger und Organgesellschaft wirtschaftlich hinreichend eng miteinander verflochten sind. Dies wird zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung eines wichtigen Wirtschaftsgutes oder die Inanspruchnahme der Vertiebsstruktur der Organgesellschaften durch den Organträger gewährleistet. Unentgeltliche oder unerhebliche Leistungsaustausche reichen nicht aus.

Organisatorische Eingliederung

Eine organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben kann und ihre Entscheidungen im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses beherrschen kann. Grundsätzlich wird dies durch die personelle Verflechtung beider Geschäftsführungen gewährleistet. So kann die Verflechtung bejaht werden, wenn eine vollständige oder teilweise Personenidentität zwischen den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben ist.

Umsatzsteuerliche Organschaft – Rechtsfolge

Die umsatzsteuerliche Organschaft hat zur Rechtsfolge, dass Leistungsaustausche im Organkreis, also zwischen Organträger und Organgesellschaft, als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Innenumsätze behandelt werden. Nur Leistungen an Unternehmen außerhalb des Organkreises werden der Umsatzsteuer unterworfen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 2 Unternehmer, Unternehmen

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