Die Versicherungssteuer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter einer Versicherungssteuer ist eine Verkehrssteuer zu verstehen, welche von den Finanzämtern im Falle der Teilnahme am Wirtschaftsminister- und Rechtsverkehr eingefordert wird. Sie wird vor allem auf vereinbarte Beitrags- und Prämienzahlungen im Rahmen von Versicherungsverträgen erhoben, wodurch diese besteuert werden.

Die Zuständigkeit für die Versicherungssteuer liegt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), an das die Versicherer die Beiträge stellvertretend für die Versicherungsnehmer abführen.

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Wie hoch ist die Versicherungssteuer?

Für die Berechnung der Höhe dieser Versicherung werden die jährlich zu zahlenden Prämien bzw. Beiträge als Bemessungsgrundlage herangezogen. Einzige Ausnahme ist die Hagelversicherung. Bei ihr wird die Steuer auf Grundlage der Versicherungssumme ermittelt.

Die Höhe der Versicherungssteuer unterscheidet sich bei den verschiedenen Versicherungsarten. Vor allem die Abgaben im Rahmen der Sozialversicherung unterliegen nicht der Steuerpflicht. Seit dem Jahr 2010 gelten folgende Beitragshöhen (in Prozent) bezüglich der Versicherungssteuer:

  • Kranken-, Pflege-, Renten- und Lebensversicherung = 0,0 %
  • Hagelversicherung = 0,03 %
  • Seeschiffskaskoversicherung = 3,0 %
  • Unfallversicherung (inkl. Prämienrückgewähr) = 3,8 %
  • Feuer- bzw. Feuerschutzversicherung = 13,2 %
  • Hausratversicherung (inkl. Feueranteil) = 16,15 %
  • Gebäudeversicherung (inkl. Feueranteil) = 16,34 %
  • Unfall- und Hausratversicherung = 19,0 %
  • Sach- und Gebäudeversicherung (ohne Feueranteil ) = 19,0 %

Der allgemeine Steuersatz liegt bei 19 % und besitzt damit Rechtsgrundlage für die jeweils unterschiedliche Besteuerung der einzelnen Versicherungsarten sind § 4, 5 und 6 Versicherungssteuergesetz (VersStG). In ihnen sind auch die Ausnahmen bezüglich der anzuwendenden Steuersätze geregelt.

  • Übrigens gibt es nur wenige Länder weltweit, in denen eine solche Pflichtabgabe in Form der Versicherungssteuer nicht von Versicherern erhoben wird. Zu diesen Ausnahmen gehören etwa die Tschechische Republik oder Polen.
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Kann man die Versicherungssteuer absetzen?

Diese Steuer lässt sich von Unternehmen leider nicht in Form der Vorsteuer absetzen, wie dies etwa bei der Mehrwertsteuer möglich ist. Es besteht aber die Möglichkeit, sie wenigstens indirekt bei der zuständigen Finanzbehörde geltend zu machen.

Privatpersonen und Unternehmen dürfen die Versicherungssteuer steuerlich geltend machen, indem sie die von ihnen gezahlten Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben (Privatpersonen) oder in Form von Betriebsausgaben (Unternehmer) in der Einkommenssteuererklärung eintragen und so anrechnen lassen.

  • Für die Versicherungsunternehmen gilt, dass sie die Versicherungssteuer nicht unbedingt in dem Land abführen müssen, in denen sich ihr offizieller Firmensitz befindet. Sehr häufig gilt die Regelung, dass sie die Abgabe in dem Land leisten müssen, in dem der Versicherungsvertrag unterzeichnet wurde und in dem er Gültigkeit besitzt. Diese Vorgabe ist vor allem für international tätige Versicherungsunternehmen mit Zweigstellen oder in ihrem Namen handelnden Versicherungsagenturen wichtig.

Versicherungssteuer als Vorsteuer?

Laut deutscher Rechtsprechung und nach dem Versicherungssteuergesetz darf man die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Ursache ist die Tatsache, dass es sich bei dieser Steuer nicht um eine sogenannte "gesetzlich geschuldete Steuer" gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt.

Dadurch hat sie nicht die gleiche Stellung wie die Mehrwertsteuer und ist somit nicht abzugsfähig, wie es Steuerexperten formulieren.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungssteuergesetz (VersStG) § 4 ff »
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15 »

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