Den Marktwert steigern – Weiterbildung steuerlich absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Finanzämter lassen mittlerweile das Absetzen von Kosten für die Weiterbildung zu.

In welcher Form der Abzug vorgenommen werden kann, hängt von der beruflichen Stellung des Steuerpflichtigen ab. Selbsständige können ihre Weiterbildungskosten als Betriebsausgabe absetzen, Arbeitnehmer als Werbungskosten.

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Weiterbildung absetzen – Betriebsausgabe oder Werbungskosten?

Selbständige haben die Chance, ihre Fort- und Weiterbildungskosten (etwa in Form eines Workshops oder Seminars) als Betriebsausgabe in die Gewinn- und Verlustrechnung einfließen zu lassen.

Ein Arbeitnehmer muss dagegen den Weg über die Werbungskosten gehen. Hier ist ein Pauschbetrag von 1.000 Euro bereits im Einkommenssteuergesetz vorgesehen. Haben Beschäftigte diesen Betrag bereits ausgeschöpft, sind die Ausgaben für eine Weiterbildung aber höher, lassen sich diese trotzdem absetzen. Allerdings sind die Aufwendungen dann nachzuweisen.

Unter Umständen kann man aber auch die Bildungsprämie des Bundes in Anspruch nehmen. Diese ist für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen gedacht, die sich berufsbezogen weiterbilden möchten.

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Weiterbildung absetzen – Belege sammeln

Im Posten der Fort- und Weiterbildung lassen sich verschiedene Aufwandsarten zusammenfassen.

Neben Kursgebühren fallen Ausgaben für:

  • Lehrmaterial
  • Verpflegung
  • Reisekosten
  • Prüfungsgebühren
  • das häusliche Arbeitszimmer
  • Sprachkurse usw.

an. Alles Kosten, die einen Abzug über die Werbungskosten rechtfertigen. Um beim Ausfertigen der Steuererklärung auf der sicheren Seite zu sein, sollte nicht nur die Maßnahme entsprechend benannt bzw. beschrieben werden. Auch das Sammeln und Archivieren der Belege hat seine Daseinsberechtigung.

Wann sind Weiterbildungen steuerlich absetzbar?

Die Absetzbarkeit der Fort- und Weiterbildung verringert nicht nur das zu versteuernde Einkommen, es erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt. Daher wird heute eine breite Palette verschiedener Maßnahmen steuerlich privilegiert.

Aber: Um Schwierigkeiten und Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte ein beruflicher Kontext herstellbar sein. Absolviert ein Produktionshelfer einen Kurs in kreativer Fotografie, liegt der Verdacht eines eher privaten Interesses nahe.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten »
  2. Bundesministerium für Bildung und Forschung: Bildungsprämie »

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