Die Anzeigepflicht bei Versicherungen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn jemand eine Versicherung abschließt, dann möchte er im Falle eines versicherten Schadens, dass die Versicherung diesen reguliert. Die Versicherung hingegen möchte natürlich ihr Risiko minimieren und dieses vor Vertragsabschluss möglichst realistisch einschätzen.

Dazu ist es notwendig, dass die Versicherung alle wichtigen Angaben vom Versicherungsnehmer erhält. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände zu möglichen Gefahren anzeigen muss, welche für die Entscheidung der Versicherung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen oder nicht, maßgeblich sind. Damit wird die gesetzliche Anzeigepflicht beschrieben.

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Anzeigepflicht - was muss angezeigt werden?

Ein Versicherungsnehmer ist laut Gesetzgeber dazu verpflichtet, der Versicherung alle Angaben zur Verfügung zu stellen, durch die das Unternehmen in der Lage ist, eine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung eines Antrages zu treffen. So muss der Versicherungsnehmer im Rahmen dieser Pflicht beispielsweise die folgenden Angaben machen:

  • Angaben zum Zustand sowie zur Verwendung einer zu versichernden Sache (bei einer Hausrat- oder Kfz-Versicherung)
  • Angaben bezüglich der Gefährlichkeit des Tuns (bei der Haftpflichtversicherung)
  • Angaben zu seiner Gesundheit (bei der Lebens-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung)

Bezüglich der Form ist festgelegt, dass die Versicherung den Antragsteller nach den erforderlichen Angaben stets in Textform fragen muss, eine mündliche Abfrage von Umständen bzw. dem Gesundheitszustand eines Antragstellers ist nicht ausreichend.

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Welche Fristen gibt es Rahmen der Anzeigepflicht?

Ein Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, dem Versicherer alle Angaben im Rahmen der vorvertraglichen Pflicht zur Anzeige spätestens bei Abgabe der Vertragserklärung zu überlassen. Dem Versicherer steht bei einer Verletzung der Pflicht das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

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