Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit ist für Arbeitnehmer in Deutschland Pflicht. Arbeitgeber und Beschäftigter übernehmen die Abgabe für die Arbeitslosenversicherung zu gleichen Teilen. Der Beitrag wird dem Arbeitnehmer vom Bruttoentgelt abgezogen.

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Leistungen in der Übersicht

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB 3) festgeschrieben. Gemäß § 3 zählen zu den wichtigsten Leistungen der Arbeitsförderung unter anderem die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II) und von Kurzarbeitergeld bei einem Arbeitsausfall.

Leistungsberechtigt sind Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen.
Von fördernden Leistungen ausgeschlossen sind hingegeben Beamte, Selbstständige und Freiberufler. Diese können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen.

  • Für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 wurde der Beitragssatz, der vom Bruttogehalt abgezogen wird, auf 2,5 % festgelegt. Nach Ablauf der Frist wird der Beitrag gemäß § 341 SGB III 2,6 % betragen.

Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit verfolgt mit den zur Verfügung gestellten Leistungen vor allem das Ziel, in Arbeitslosigkeit geratene Personen dabei zu unterstützen, wieder zu einem Arbeitsverhältnis zu gelangen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden auf Antrag der betreffenden Person oder Institution folgende Leistungen gewährt:

  • Beratungen zu den Themen Beruf und Arbeitsmarkt
  • Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen
  • Hilfen zur beruflichen Eingliederung oder Aktivierung
  • Hilfen zur Wahl einer Ausbildung oder eines Berufs (Bildungs-, Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen)
  • Hilfen zur Unterstützung behinderter Menschen im Berufs- und Arbeitsleben
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Gründungszuschuss als Hilfe zur Selbstständigkeit
  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld
  • Übergangsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Transferleistungen (ALG II, Elterngeld, BAföG, Wohngeld)

Eine wichtige Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sieht der Staat also darin, Kosten für bestimmte Dinge zu übernehmen oder auch Geldleistungen für versicherte sowie nichtversicherte Personen zur Verfügung zu stellen, damit diese möglichst schnell wieder zu einem Arbeitsplatz kommen.

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Leistungen für Arbeitnehmer

Zu den Leistungen für Arbeitnehmer zählen das Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung sowie das Arbeitslosengeld II bzw. das Bürgergeld, das als Grundsicherung dient. Im Bauwesen und ähnlichen Branchen wird außerdem das sogenannte Kurzarbeitergeld gezahlt, wenn Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsausfalls weniger Entgelt erhalten haben.

Die Agentur für Arbeit fördert Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung und bietet finanzielle Unterstützung beim (Wieder-)Einstieg in einen Beruf. Dazu zählen Zuschüsse zu Kosten, die für Bewerbungen, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen oder für Fortbildungen anfallen.

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Auszahlung von Leistungen

Die Dauer der Auszahlung von Arbeitslosengeld I hängt vom Alter des Antragstellers und der Dauer der sozialpflichtigen Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit ab.

Beschäftigungsdauer in MonatenAlterAnspruchsdauer in Monaten
12/6
16/8
20/10
24/12
305015
365518
485824

Die Auszahlung vom Arbeitsgeld II ist abhängig vom Gesamteinkommen einer Bedarfsgemeinschaft.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Ehepartner, Kinder, aber auch Verwandte und Angehörige, die mit dem Antragsteller zusammenleben. Das wird auch als „familiäre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehrerer Personen“ definiert.

Voraussetzung für die Auszahlung von Leistungen ist die Hilfebedürftigkeit, die nach § 9 SGB II geregelt ist. Hilfebedürftig ist laut Gesetz derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Höhe von Leistungen

Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird anhand des letzten Bruttogehalts des Arbeitslosen berechnet. Die Berechnung funktioniert ungefähr so:

Das Jahresbruttogehalt wird durch 365 geteilt, um das ungefähre Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag (das Bemessungsentgelt) zu berechnen. Von diesem Bemessungsentgelt werden anschließend eine theoretische Lohnsteuer und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung von 20 Prozent abgezogen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist das Netto-Entgelt pro Tag bzw. das Leistungsentgelt.

Das Arbeitslosengeld por Tag beträgt letztendlich 60 Prozent dieses Leistungsentgelts. Hat die arbeitslose Person ein Kind, steigt der Betrag auf 67 Prozent.

Als Arbeitnehmer Leistungen beantragen

Um die Zeit zwischen dem Ende einer Beschäftigung und dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses durch Arbeitslosengeld zu überbrücken, muss man sich arbeitssuchend melden. Dafür muss die Bundesagentur für Arbeit spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses darüber in Kenntnis gesetzt werden. Das ist persönlich, schriftlich oder telefonisch möglich. Zudem bietet die Internetseite der Agentur ein Kontaktformular an.

Bei einer verspäteten Meldung kann eine Sperrzeit eingesetzt werden, die dafür sorgt, dass das Arbeitslosengeld zu einem späteren Zeitpunkt als benötigt ausgezahlt wird und sich dadurch der Auszahlungszeitraum verringert.

Bei Arbeitslosigkeit muss spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung eine Meldung eingehen.
Das muss persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Mitzuführen sind ein Personalausweis (oder Reisepass, aus dem die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hervorgeht), der Sozialversicherungsausweis, ein Kündigungsschreiben oder Arbeitsvertrag sowie ein Lebenslauf.

Ein Antrag auf Arbeitslosengeld lässt sich auch online stellen. Um den eService der Bundesagentur für Arbeit nutzen zu können, muss man sich registrieren.

Maßnahmen zum (Wieder-)Einstieg in einen Beruf

Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter bieten Coachings und Beratungsangebote an. Diese sollen eine Eingliederung ins Berufsleben begleiten und erleichtern. Dabei sind die Maßnahmen auf die Bedürfnisse des Arbeitssuchenden ausgerichtet.

Obwohl das Angebot vielfältig ausfällt, kann es trotzdem sein, dass die passende berufsbildende Maßnahme nicht darunter ist. Für solche Fälle gibt es den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), mit dem geeignete Maßnahmen wie Bewerbungstraining, Fremdsprachenkurse, fachliche Weiterbildungen oder ein Coaching zum Einstieg in die Selbstständigkeit gefördert werden können.

Im AVGS ist unter anderem die Höchstdauer der Maßnahme festgelegt, auch welche Inhalte dabei vermittelt werden sollen und in welcher Region die Maßnahme stattfinden darf.

Wichtig zu wissen ist, dass dieser Gutschein nicht für die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingesetzt werden kann und eine Ermessungsleistung ist, das heißt, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht.

Gründungszuschuss

Mit einem Gründungszuschuss werden Menschen unterstützt, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus beruflich lieber in der Selbstständigkeit verwirklichen möchten. Die dabei aus der Arbeitslosenversicherung gezahlte Leistungen sind zur Deckung der Lebenserhaltungskosten gedacht.

Da kein rechtlicher Anspruch auf einen Gründungszuschuss besteht, muss ein Businessplan überzeugen.
Es bietet sich an, diesen mit einem Gründungsexperten auszuarbeiten. Die Beratung zählt als Weiterbildungsmaßnahme. Die Kosten können über den AVGS abgerechnet werden.

Wichtige Leistungen für Arbeitnehmer im Überblick

  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
  • Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall
  • Weiterbildungskosten
  • Gründungszuschuss
  • Berufsbildende Maßnahmen (Beratung, Vermittlung, Training)

Zuschüsse für Arbeitgeber aus der Arbeitslosenversicherung

Auch Arbeitgeber profitieren von der Arbeitslosenversicherung. Wenn sie Arbeitssuchende einstellen, die schwer vermittelbar oder beispielsweise aufgrund ihres Alters oder einer längeren Arbeitslosigkeit auf Fördermaßnahmen angewiesen sind, wird aus der Arbeitslosenversicherung ein Eingliederungszuschuss ausgezahlt, der die eingeschränkte Arbeitsleistung finanziell ausgleichen soll.

Die Höhe und Dauer der Förderung richtet sich danach, wie sehr die Arbeitsleistung eingeschränkt ist.
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts betragen und wird für maximal 12 Monate ausgezahlt.

Bei Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmern über 50 Jahren kann die Förderung bis zu 36 Monate lang ausgezahlt werden. Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen ist eine Förderung bis zu 70 Prozent möglich. Auch für die Dauer des Zuschusses gilt eine Sonderregelung: sie kann auf bis zu 96 Monate ausgelegt werden.

Leistungen für Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen

Träger von Förderungsmaßnahmen sorgen dafür, dass Menschen nicht aufgrund ihrer (sozialen) Herkunft oder gesundheitlicher Einschränkungen benachteiligt werden und am Berufsleben teilhaben können.

Ein Beispiel ist das Arbeitsmarktprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" (FIM), das Asylbewerber an den Arbeitsmarkt heranführt. Auch Träger von sozialen Einrichtungen wie Jugendwohnheime erhalten Zuschüsse.

Häufige Fragen zum Thema Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Was ist eine Sperrzeit und wann tritt sie ein?

Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld erhalten kann. Eine Sperrzeit tritt zum Beispiel dann ein, wenn der Arbeitslose eine Verpflichtung nicht erfüllt oder seine Arbeit selbst gekündigt hat. Außerdem kann es zu Sperrzeiten kommen, wenn der Arbeitslose seinen Arbeitsplatz durch ein schweres Fehlverhalten verloren hat, zum Beispiel Diebstahl oder Arbeitsverweigerung.

Die Dauer der Sperrzeit liegt bei bis zu zwölf Wochen und wird auf die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass die Kündigung nicht selbst verschuldet wurde oder dass er berechtigte Gründe hatte, selbst zu kündigen.

Kann ich Arbeitslosengeld beantragen, wenn ich arbeitsunfähig bin?

Arbeitslosengeld wird nur gezahlt, wenn der Antragsteller arbeitsfähig ist. Das heißt, dass er mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten könnte. Wer arbeitsunfähig ist, bekommt kein Arbeitslosengeld, kann aber Anrecht auf Krankengeld haben. Dieses muss bei der Krankenversicherung beantragt werden.

Kann ich Arbeitslosengeld erhalten, wenn ich selbstständig war?

Für ehemalige Selbstständige besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn sie innerhalb der 24 Monate vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang in einem angestellten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren und in die Sozialversicherung eingezahlt haben.

Darüber hinaus müssen ehemalige Selbstständige nachweisen, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit aus guten Gründen aufgegeben haben, zum Beispiel wegen der Insolvenz des Unternehmens oder aus gesundheitlichen Gründen.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer
  2. Bundesagentur für Arbeit: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
  3. Bundesagentur für Arbeit: § 9: Hilfebedürftigkeit
  4. Bundesministerium der Justiz: § 3 Leistungen der Arbeitsförderung (SGB 3)
  5. Bundesministerium der Justiz: Anspruch auf Arbeitslosengeld § 147 Grundsatz (SGB 3)
  6. Bundesministerium der Justiz: § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung

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