Arztanordnungsklausel bei der Berufsunfähigkeitversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Durch die Zustimmung zu einer Arztanordnungsklausel bestätigt der Versicherte, dass sein Versicherer das vertragliche Recht besitzt, ihm die von einem Arzt angeratenen Heilbehandlungen oder auch andere Maßnahmen aufzuerlegen, selbst dann, wenn der Versicherte keinen besonderen Gefahren ausgesetzt ist oder Schmerzen verspürt.

Diese Arztanordnungsklausel räumt also nicht einem Arzt bestimmte Befugnisse ein, sondern gibt vielmehr der Versicherungsgesellschaft im Rahmen des Versicherungsvertrages das Recht, gegenüber dem Versicherten, als verlängerter Arm des Mediziners, die jeweiligen Anordnungen durchzusetzen und die Weigerung des Versicherten mit der Verweigerung von Leistungen zu ahnden.

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Welche Maßnahmen fallen unter die Arztanordnungsklausel?

Der Versicherer darf natürlich nicht einfach alle Maßnahmen anordnen, die ihm gerade in den Sinn kommen, die Vorgaben sind hier sehr eng gehalten und das Recht des Versicherers betrifft ausschließlich von einem Arzt angeordnete Maßnahmen oder Behandlungen.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Formulierung "zumutbare Heilbehandlungen und Maßnahmen" zu finden. Die Maßnahmen, die der Versicherer anordnen darf, umfassen daher vor allem:

  • die Nutzung von Sehhilfen
  • das Tragen von Stützstrümpfen
  • die Durchführung von Maßnahmen zur Gewichtsreduktion (Diäten)
  • die Teilnahme an einer Maßnahme zum Zwecke eines Entzugs (Drogen, Alkohol)
  • Aufgrund dieser Formulierungen kommt es zwischen Versicherten und Versicherern sehr häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen es darum geht, ob der Versicherte die sogenannte Obliegenheitspflicht verletzt hat und der Versicherer aus diesem Grund Leistungen verwehren darf.

Weil es zu immer mehr Rechtsstreitigkeiten kommt, verzichten immer mehr Versicherungsgesellschaften auf die Arztanordnungsklausel. Enthält ein Versicherungsvertrag keine solche Regelung mehr, ist dies für den Versicherten wesentlich einfacher, weil er frei wählen kann, welche Maßnahmen er in Anspruch nehmen möchte und welche nicht.

Außerdem entgeht er so dem Risiko, dass ihm vom Versicherer eventuell Leistungen versagt werden, wenn er beispielsweise eine bestimmte Heilbehandlung ablehnt.

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Voraussetzung für die Anwendung der Arztanordnungsklausel

Diese Klausel möchte dazu beitragen, dass eine drohende Berufsunfähigkeit zumindest verzögert oder sogar ganz vermieden werden kann.

Eine wichtige Voraussetzung für die Anwendung der Klausel ist allerdings, dass eine Maßnahme bei einer schon vorhandenen Berufsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Genesung als Ergebnis hat bzw., dass sie als Vorsorgemaßnahme zumindest dazu beiträgt, die Gefahr einer in Zukunft drohenden Berufsunfähigkeit zu reduzieren.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

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