Mit etwas Glück kann man schon wenige Monate nach dem ersten Spatenstich ins Eigenheim einziehen. Leider läuft das Projekt Häuschen im Grünen nicht bei allen so reibungslos ab. Pfusch am Bau ist nur eine Sorge, die Bauherren umtreibt.
Inhaltsverzeichnis:
Für Abhilfe und ein gewisses Maß an Sicherheit sorgt die Bauleistungsversicherung. Deren Kern als Versicherung für den Hausbau ist die Absicherung verschiedener Bauleistungen und Baumaterialien, welche für den Hausbau benötigt werden.
Bauleistungsversicherungen im Vergleich
Beim Bauleistungsversicherung Vergleich ist unbedingt an das Brandrisiko zu denken. Es sollte daher immer – wenn auch bei den meisten Gesellschaften nur gegen Aufpreis möglich – die Feuerversicherung in den Vergleich der Versicherung einbezogen werden.
Welche Schäden werden abgedeckt?
Die Bauleistungsversicherung umfasst folgende Tarife und deckt Schäden ab wie:
- Elementarschäden
- höhere Gewalt
- Vandalismus
- diverse Diebstahldelikte
- Glasbruch
- und Feuerschäden
Allerdings unterscheiden sich die Policen zur Bauleistungsversicherung bei einer genauen Betrachtung stark.
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Was steckt im Vertrag?
Auf den ersten Blick ist die Absicherung der Bauleistung umfassend und ausreichend. Schließlich kommen die Versicherer häufig sogar für Schäden durch aggressive Grundwässer, unbekannte Gefahren aus dem Untergrund und Ausführungs- oder Konstruktionsmängel auf.
Ein Blankoscheck ist die Bauleistungsversicherung trotzdem nicht. Der Blick in die Versicherungsbedingungen offenbart meist eine Liste von Leistungsausschlüssen, welche der Vertrag nicht umfasst.
Dabei kann es für den Bauherren schnell zu Überraschungen kommen. Diverse Tarife schließen beispielsweise den Schutz gegen Brandschäden kategorisch aus, andere Policen enthalten diesen Schaden dagegen als optional versicherte Leistung.
Ein weiter Punkt betrifft den Diebstahl. Häufig handelt es sich hier um das Entwenden mit dem Gebäude verbundener Bestandteile. Auf der Baustelle lagerndes Baumaterial oder Werkzeuge und Maschinen bleiben ausgeschlossen. Zudem sind normale Witterungseinflüsse, mit denen man auf der Baustelle rechnen muss, ebenfalls kein Leistungsgrund für die Versicherung.
Beispiele für den Leistungsumfang einer Bauleistungsversicherung:
Schadensart | versicherte Schäden |
---|---|
Elementargefahren | Erdbeben, Hochwasser |
Witterung | Sturm, Hagel, starke Niederschläge |
Handlungen Dritter | Vandalismus, Fahrlässigkeit |
Feuer (falls versichert) | Brand, Explosion, Blitzschlag |
Faktoren für Preis
In Bezug auf die Kosten sind die Policen – im Vergleich zum Gesamtaufwand – relativ niedrig. Trotzdem: Die Spannweite zwischen höchstem und niedrigstem Beitrag in der Bauleistungsversicherung ist hoch. Verzichten sollte man auf den Schutz aber keinesfalls.
Im Hinblick auf die Kosten einer Bauleistungsversicherung gilt das Credo: Die Leistungen sind das Zünglein an der Waage. Wer Zusatzdeckungen – etwa gegen Feuer oder Elementarschäden – und Sonderbauleistungen in die Bauleistungsversicherung einschließen will, muss tiefer in die Tasche greifen.
Darüber hinaus spielt die Gebäudeart eine Rolle, also ob es sich um ein Fertig- oder Massivhaus handelt.
Weitere wichtige Rahmenfaktoren sind:
- der Umfang des Bauvorhabens (Neubau/Umbau)
- die Größe der Immobilie (Ein- oder Mehrfamilienhaus)
- eventuell zu erbringende Eigenleistungen
- die Gesamtwohnfläche
- Installationen wie Solar- oder Geothermie
Wo kann gespart werden?
Prinzipiell ist der Schutz einer Versicherung für die Bauleistungen so anzupassen, dass er optimal zur Immobilie passt. Dabei sollten Schadensarten, die besonders schwerwiegende Folgen haben, auch einen besonderen Schutz genießen. Wer einige hundert oder tausend Euro als Polster in der Hinterhand weiß, spart zudem durch Selbstbehalte, sollte dies aber nicht übertreiben.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 11 Verlängerung, Kündigung (VVG) →
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 249 Schadensersatz (BGB) →
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