Bereicherungsverbot im Versicherungswesen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Es existiert in Deutschland kein einheitliches oder umfassendes Bereicherungsverbot. Daher muss im Verdachtsfall für jede Versicherungsart einzeln entschieden werden, ob eine unzulässige Bereicherung auf Seiten des Versicherten vorliegt.

Ein Verbot, dass ein Versicherter nach der Regulierung eines Schadensfalles nicht besser dastehen durfte, als vor der Regulierung, galt vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hauptsächlich für Schadensversicherungen wie die Feuer-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung sowie für Summenversicherungen wie die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wo das Bereicherungsverbot geregelt wurde bzw. wird

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Durch die Versicherungsvertragsgesetzreform (VVG-Reform) im Jahre 2008 wurde die Regelung bezüglich des Bereicherungsverbots gänzlich neu geordnet. So fiel der im bisher geltenden Versicherungsvertragsgesetz enthaltene § 55 ohne Ersatz weg. Das neue Versicherungsvertragsgesetz erwähnt das Verbot zwar im § 200, allerdings nur noch im Rahmen der Krankenversicherung.

Das Bereicherungsverbot in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Vor allem im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung hat sich das Bereicherungsverbot als sehr unpraktisch erwiesen, weil sich die beruflichen Karrieren heute anders entwickeln, als früher. In früheren Zeiten wurde vor allem der berufliche Aufstieg berücksichtigt, heute können sich andere Entwicklungen ergeben, etwa Gehaltseinbußen durch:

  • Wechsel des Arbeitgebers
  • Neue Arbeitsstelle innerhalb des Unternehmens
  • Steigendes Gehalt
  • Sinkendes Gehalt durch Arbeitgeberwechsel
  • Pausieren des Versicherten (z. B. aufgrund von Elternzeit)

Sämtliche Veränderungen hätten vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes der Versicherung gemeldet werden müssen, wodurch die Rente gesunken wäre. Bei jedem steigenden Gehalt hätte der Versicherte der Versicherung zum wiederholten Mal die Gesundheitsfragen beantworten müssen. Durch die Reform wurden diese Notwendigkeiten aus dem Weg geräumt, indem das Bereicherungsverbot aufgehoben wurde.

Das vertraglich vereinbarte Bereicherungsverbot

Damit ein Versicherungsbetrug und der daraus entstehende Schaden verhindert werden kann, vereinbaren viele Versicherungen mit dem Versicherungsnehmer ein im Vertrag festgehaltenes, individuelles Bereicherungsverbot. Durch verschiedene Richtlinien wird noch vor dem Beginn eines Versicherungsverhältnisses überprüft, ob die Versicherung und damit zu erwartende Rente gegenüber dem aktuellen Einkommen angemessen ist.

  • Die Mehrheit der Versicherungen bietet eine Rente zwischen 70 und 100 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens an. So soll verhindert werden, dass ein Versicherungsnehmer die Versicherung nur abschließt, um ihre Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

Quellen

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 200 »
Gregor, Stephan: Das Bereicherungsverbot: Ausdruck der Trennung von Schaden und Haftung »


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