Bergungskosten im Rahmen der Krankenversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer in den Urlaub fährt, der muss immer damit rechnen, dass ihm etwas zustößt oder dass er so krank wird, dass er durch einen speziellen Notdienst vom Urlaubsort aus nach Hause transportiert, also sozusagen geborgen werden muss. Dieser Rückholvorgang verursacht sogenannte Bergungskosten.

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Wann fallen Bergungskosten an?

Es gibt verschiedene Szenarien, die eine klassische Rettung nicht zulassen und eine Bergung notwendig machen. In diesem Falle entstehen Bergungskosten, die von den Krankenkassen nicht immer vollständig übernommen werden.

Bergungskosten entstehen immer dann, wenn:

  • das Unfallopfer so schwer verletzt ist, dass es nicht mit einem Krankenwagen transportiert werden kann
  • der Unfall in einem Gelände geschehen ist, das einen normalen Abtransport unmöglich macht
  • das Unfallopfer so schwer erkrankt ist, dass sich aufgrund des Gesundheitszustandes eine klassische Rettung verbietet
  • es zum Einsatz von besonderen Transportmitteln wie Hubschrauber oder Flugzeug kommt
  • Wann immer es also das Gelände, der Gesundheitszustand des Unfallopfers bzw. Erkrankten oder andere Faktoren nicht zulassen, dass ein einfacher Transport mit den herkömmlichen Mitteln nicht möglich ist, handelt es sich nicht mehr um eine Rettung, sondern um eine Bergung.
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Bergungskosten bei der Auslandskrankenversicherung

Ob eine Auslandskrankenversicherung tatsächlich notwendig ist, um sich im Falle einer notwendigen Bergung vor hohen Kosten zu schützen, hängt hauptsächlich vom Reiseziel ab. Liegt dieses nämlich innerhalb der Europäischen Union, braucht der Reisende keine zusätzliche Krankenversicherung für das Ausland, seine ganz normale Krankenversicherung reicht vollständig aus.

Reist er allerdings in ein Land außerhalb der EU, so ist eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll, denn die herkömmliche Krankenversicherung deckt Bergungskosten, die während eines Aufenthaltes dort entstehen, nicht ab. Allerdings trägt auch die zusätzliche Versicherung nie die gesamten Kosten einer Bergung, sondern lediglich einen Teil.

Bergungskosten für einen Hubschrauber-Einsatz

Wer in Deutschland beispielsweise einen Skiurlaub macht, auf der Piste verunglückt und per Hubschrauber abtransportiert werden muss, der braucht sich keine Gedanken über die so entstehenden Bergungskosten zu machen.

Solche Einsätze der Luftrettung werden normalerweise von den Krankenkassen gezahlt, unabhängig davon, ob der Verunglückte gesetzlich oder privat krankenversichert ist.

Anders sieht es z. B bei einem Unfall in Österreich oder der Schweiz aus. Der Versicherte hat auch dort Anspruch auf Versorgung, allerdings nach dem dort geltenden Recht. Da die Krankenkassen in Österreich Rettungseinsätze mit dem Hubschrauber nicht zahlen, bleiben die verunglückten auf den Kosten von etwa 3.500 Euro pro Einsatz sitzen und müssen sie selbst zahlen.

Auch in der Schweiz entstehen dem Versicherten zusätzliche Kosten, da die Krankenkassen dort nur bis zu einer bestimmten Summe die Kosten übernehmen.

Bergungskosten bei Skiunfall

Die meisten Unfälle, bei denen Bergungskosten anfallen, sind Skiunfälle. Vor allem durch das schwierige Gelände ist es fast nie möglich, ein Unfallopfer mit einem normalen Krankenwagen abzutransportieren. In vielen Fällen kommt ein Hubschrauber zum Einsatz, der den Verunglückten auf dem Luftweg zur weiteren Behandlung in die Klinik bringt.

Bergungskosten im Rahmen einer Unfallversicherung

Die Unfallversicherung versteht unter Bergungskosten alle Aufwendungen, die beispielsweise aufgrund einer Suche nach einem Unfallopfer mithilfe eines Suchhundes entstehen.

Auch die Kosten, welche durch Bergungs- oder Rettungseinsätze bzw. durch den Abtransport nach Hause oder in eine Klinik entstehen, fallen in der Unfallversicherung in die Kategorie der Bergungskosten.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

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