Je länger der Zeitraum ist, in dem ein Versicherungsnehmer schadenfrei fährt, desto höher desto höher fällt sein Schadensfreiheitsrabatt aus. Wie hoch der Schadenfreiheitsrabatt ist, lässt sich an der sogenannten Schadenfreiheitsklasse ablesen. Ein hoher Schadenfreiheitsrabatt spart dem Versicherten viel Geld, da die Versicherungsbeiträge sinken.
Inzwischen haben neben der Kfz-Versicherung auch andere Versicherungsarten den Rabatt-Begriff übernommen, etwa Hausrat-, Wohngebäude- oder auch Rechtsschutzversicherungen.
Schadenfreiheitsrabatt übertragen
Es ist prinzipiell möglich, dass man einen Schadenfreiheitsrabatt überträgt. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn der Abgebende aufgrund langjähriger, unfallfreier Fahrpraxis eine sehr hohe Schadenfreiheitsklasse besitzt und der Empfänger ebenfalls über Erfahrung verfügt, aber noch in einer niedrigen SF-Klasse versichert ist.
Mögliche Gründe für eine Übertragung könnten sein:
- Verzicht der Großeltern auf das Führen eines Kfz aus Altersgründen
- Übergabe eines Zweitwagens der Eltern an die Kinder
Das Übertragen der Schadenfreiheitsklasse ist übrigens nur bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung oder bei einer Vollkaskoversicherung zulässig. Im Rahmen einer Teilkaskoversicherung existieren keine SF-Klassen.
Die Abtretung gilt darüber hinaus immer nur für ein ganz bestimmtes Fahrzeug. Wenn Eltern ihrem Kind ein Kfz einschließlich Schadenfreiheitsrabatt überlassen, dann handelt es sich daher in den meisten Fällen um den Zweitwagen. Die Versicherung für das als Erstfahrzeug genutzte Kfz ist von der Übertragung nicht betroffen und bleibt unverändert bestehen.
- Ein einmal an eine dritte Person abgegebener Schadenfreiheitsrabatt ist für denjenigen, der ihn überträgt, vollständig verloren. Eine Rückübertragung ist nicht vorgesehen und damit unmöglich. Man sollte diesen Schritt daher nur dann in Erwägung ziehen, wenn man seine SF-Klasse tatsächlich nicht mehr benötigt.
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Schadenfreiheitsrabatt: Wer kann die SF-Klasse übernehmen?
Ein Schadenfreiheitsrabatt lässt sich grundsätzlich nur zwischen Familienangehörigen übertragen. Meist finden diese Übertragungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Eltern und Kindern statt. Sie ist aber auch zwischen Ehepartnern, Lebenspartnern, nicht leiblichen Kindern oder Enkeln möglich. Hier kommt es stark auf die Versicherungsgesellschaft an.
- Zu beachten ist, dass dem Empfänger lediglich die Anzahl an SF-Klassen übertragen werden dürfen, wie er selbst seit dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis hätte erreichen können. Fährt er beispielsweise seit fünf Jahren Auto, darf er folglich den Schadenfreiheitsrabatt nur für diese fünf Jahre übernehmen. Aus diesem Grund macht die Übertragung auf einen Fahrer, der gerade erst seine Fahrerlaubnis erworben hat, wenig Sinn.
Ist ein Versicherungswechsel mit fremdem Schadenfreiheitsrabatt möglich?
Viele Versicherer erkennen bei einem Wechsel einen fremden Schadenfreiheitsrabatt an. Bevor man allerdings die Versicherungsgesellschaft wechselt, sollte man sich mithilfe eines Vergleichsportals vergewissern, ob ein übertragener Schadenfreiheitsrabatt angerechnet wird und dass der neue Versicherer, unter Einbeziehung der übertragenen SF-Klassen, tatsächlich kostengünstiger ist, als die bisherige Versicherung.
Die Übertragung muss vom wechselnden Versicherungsnehmer bei der neuen Kfz-Versicherung beantragt werden. Dazu stellen viele Versicherungsgesellschaften auf ihren Websites Online-Formulare zur Verfügung. Anhand des eingereichten Antrags wird dann die neue SF-Klasse im neuen Vertrag festgehalten.
- Man sollte immer daran denken, dass bei einem Versicherungswechsel lediglich die Schadenfreiheitsklasse Eingang in den neuen Vertrag findet, nicht aber der damit verbundene Rabatt. Dieser ist zwar abhängig von der SF-Klasse, wird aber von jeder Versicherungsgesellschaft selbst festgelegt und kann von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich sein.
Schadenfreiheitsrabatt: Übertragung der SF-Klasse bei Firmenwagen
Wer sich beim Fahren von Firmenwagen einen hohen Schadenfreiheitsrabatt erarbeitet hat und dann aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels den Wagen verliert, der muss nicht nur das Fahrzeug aufgeben, sondern auch seine Schadenfreiheitsklasse, weil diese fest mit dem Firmenwagen verbunden ist.
Damit man aber bezüglich seines Privatwagens nicht wieder mit einer niedrigen Schadenfreiheitsklasse einsteigen muss, kann man mit seinem Arbeitgeber vertraglich festlegen, dass man im Falle eines Wegganges die SF-Klasse mitnehmen darf. Für eine solche Vereinbarung benötigt man darüber hinaus auch die Zustimmung der Kfz-Versicherung.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter →
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