Krankentagegeldversicherung - finanzielle Absicherung im Krankheitsfall

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer als Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er sozialversicherungspflichtig angestellt, selbstständig oder freiberuflich tätig ist, einen Beruf ausübt, der ist entweder gesetzlich, privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert.

Um den Versicherungsschutz zu erhöhen, kann man verschiedene Zusatzversicherungen abschließen, beispielsweise die Krankentagegeldversicherung. Rechtsgrundlage bildet § 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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Verschiedene Formen der Krankentagegeldversicherung

Es gibt verschiedene Formen von Versicherungsleistungen, die ein Versicherter im Krankheitsfall in Anspruch nehmen kann. Für jede dieser Formen gibt es eine spezielle Versicherung, nämlich je eine für Krankentagegeld, das Krankenhaustagegeld sowie das Krankengeld. Sie unterscheiden sich in einigen Bereichen voneinander.

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung zählt zu den freiwilligen Zusatzversicherungen. Durch diese Versicherung kann der Versicherungsnehmer krankheitsbedingte Einkommensausfälle teilweise oder sogar ganz ausgleichen.

Sie gehört zur Kategorie der Summenversicherung. Das bedeutet, dass sich die Versicherungsleistung nicht auf Basis eines konkret zu ermittelnden Schadens errechnet (wie bei der Schadensversicherung). Vielmehr wird bei der Krankentagegeldversicherung beim Vertragsabschluss eine bestimmte Höhe vertraglich festgelegt.

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Krankenhaustagegeldversicherung

Bei der Krankenhaustagegeldversicherung bezieht sich die Leistung der Versicherung nicht auf die Zeit der Krankheit, sondern auf den Zeitraum eines eventuellen Krankenhausaufenthaltes. Wird ein solcher Klinikaufenthalt notwendig, zahlt der Versicherer für jeden Tag, an dem ein Krankenhausaufenthalt oder eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung notwendig ist, einen vertraglich festgelegten Betrag.

Dieser wird auch für den Tag der Aufnahme sowie der Entlassung aus der Klinik, als auch für Samstage und Sonntage gewährt. Die Höhe des Betrages hängt nicht von der Einkommenshöhe ab und kann frei vereinbart werden.

Krankengeld

Beim Krankengeld handelt es sich um eine Leistung, auf die der Versicherte ab dem Tag der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ein Anrecht hat. Allerdings ruht dieser Anspruch bei gesetzlich krankenversicherten Personen zunächst, da der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen einer Krankschreiben seiner Pflicht auf Lohnfortzahlung nachkommen muss. Erst anschließend erhält der Versicherte das Krankengeld.

Die Höhe dieser Leistung wurde vom Gesetzgeber im § 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf 70 Prozent des regelmäßig verdienten, beitragspflichtigen Brutto-Einkommens, maximal aber auf 90 Prozent festgesetzt.

Für wen lohnt sich eine Krankentagegeldversicherung?

Eine Krankentagegeldversicherung wird hauptsächlich für Freiberufler und Selbständige sowie für privat krankenversicherte Arbeitnehmer empfohlen. Sie dient ihnen zur finanziellen Absicherung im Krankheitsfall, um Einbußen beim Einkommen zu kompensieren.

Das ist wichtig, da vor allem Freiberufler und Selbstständige keinen Arbeitgeber haben, der eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährleistet. Wer eine solche Krankentagegeldversicherung abschließen möchte, sollte vor der Entscheidung verschiedene Anbieter miteinander vergleichen, um die besten Konditionen zu erhalten.

Wie hoch sollte die Krankentagegeldversicherung sein?

Das Krankentagegeld sollte so hoch sein, dass der Versicherte dadurch seinen monatlichen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Als Faustformel für die optimale Höhe der Krankentagegeldversicherung gilt:

  • Höhe der Krankentagegeldversicherung = alle monatlichen Ausgaben : 30

Experten empfehlen als Richtwert 80 Prozent des monatlichen Brutto-Einkommens beziehungsweise 100 Prozent des Netto-Einkommens.

  • Hinsichtlich der Höhe ist zu beachten, dass das Krankentagegeld zusammen mit allen weiteren Lohnersatzleistungen, die der Versicherte bezieht, maximal so hoch sein darf, wie das Netto-Einkommen (bezogen auf die letzten zwölf Monate).

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 192 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) § 47 »

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