Zusatzbeitrag: Krankenkasse in finanzieller Not

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In Deutschland werden die Beiträge für die beiden Zweige der Krankenversicherung auf unterschiedlichen Wegen bemessen.

Während die PKV (private Krankenversicherung) sich im Wesentlichen an individuellen Tarifierungsmerkmalen, wie dem Eintrittsalter, dem versicherten Leistungsumfang und dem Gesundheitszustand orientiert, zählt in einer gesetzlichen Krankenkasse als Bemessungsgrundlage das Einkommen.

Das Problem: Die Beiträge der Versicherten fließen der Kasse auf Umwegen zu. Reicht das Geld nicht, kann die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben.

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Zusatzbeitrag Krankenkasse – ein ungleiches Paar

Zum ersten Mal mussten sich die gesetzlich Versicherten 2007 mit einem Zusatzbeitrag anfreunden. Inzwischen sind die ursprünglichen Regelungen zwar Geschichte, § 242 SGB V enthält aber immer noch Rahmenbedingungen für die Erhebung eines Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie kam es zur Entstehung vom Zusatzbeitrag Krankenkasse? Im Zuge verschiedener Reformbestrebungen hat der Gesetzgeber 2009 den Gesundheitsfonds eingeführt.

Gesetzlich Versicherte zahlen seitdem ihren Beitrag nicht mehr direkt an ihre Krankenkasse. Das Geld fließt einer zentralen Stelle zu, welche das Kapital anschließend an die Kassen verteilt.

Mit dem Zusatzbeitrag Krankenkasse wurde ein Mittel zur Eigenfinanzierung der Krankenkassen geschaffen. Letztere sollten in die Lage versetzt werden, über den zusätzlichen Beitrag Lücken in der Finanzierung auszugleichen.

Ursprünglich auf ein Prozent des Einkommens bzw. eine Pauschale (einkommensunabhängig) begrenzt, hat sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung entschieden.

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Der neue Zusatzbeitrag Krankenkasse seit 2015

Zum Jahreswechsel 2015 hat der Gesetzgeber das SGB V angepasst und die Beitragsparität wieder hergestellt. Gleichzeitig hat man aber auch an § 242 SGB V Hand angelegt.

Eine Krankenkasse, die mit den zugewiesenen Mitteln nicht zurechtkommt, muss von ihren Mitgliedern jetzt einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag verlangen.

Das Problem: Der allgemeine Beitragssatz wurde im Zuge der Reform festgeschrieben, Anhebungen – etwa aufgrund steigender Kosten im Gesundheitswesen – sind nicht vorgesehen. Als Folge bleibt einer Kasse nur der Zusatzbeitrag als Mittel zum Defizitausgleich, weshalb der Zusatzbeitrag nach aktuellem Recht nur die beitragspflichtigen Versicherten trifft.

  • Die Erhebung eines Zusatzbeitrags ist bis auf wenige Ausnahmen bei vielen Krankenkassen verbreitet. Greift die eigene Versicherung zu diesem Mittel, kann der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht nutzen. Die außerordentliche Kündigung steht auch jenen Kassenpatienten offen, die sich für einen Wahltarif mit erweitertem Kündigungsverzicht entschieden haben.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Krankenversicherung - Zusatzbeitrag

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