Pflegeversicherung für Studenten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, was bedeutet, dass alle gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Personen automatisch pflegeversicherungspflichtig in der zuständigen sozialen Pflegeversicherung sind.

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Rechtsgrundlage

Lediglich Personen mit einem Einkommen oberhalb der Einkommensbemessungsgrenze, Beamte, Freiberufler sowie Selbstständige sind wahlberechtigt und dürfen entscheiden, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sein möchten oder sich privat versichern.

Für die Pflegeversicherung von Studenten bestehen hier eigene Regelungen. Rechtsgrundlage bildet hier § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

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Ist die Pflegeversicherung für Studenten Pflicht?

Ein Student, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule absolviert und ordnungsgemäß immatrikuliert ist, muss, wenn er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) krankenversicherungspflichtig ist, in der sozialen Pflegeversicherung versichert sein.

Für die Versicherungspflicht spielt der Wohnsitz keine Rolle. Allerdings darf der Student keine Sachleistungen aufgrund zwischen- oder überstaatlicher Gesetze erhalten.

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Pflegeversicherung und BAföG

Erhält ein Student vom Amt für Ausbildungsförderung BAföG, so steht ihm in der Regel auch ein monatlicher Zuschuss zur Versicherung in Höhe von 15 Euro zu. Diese Regelung greift allerdings nur dann, wenn der Student beitragspflichtig ist.

Zulässige Altersgrenze

Die Versicherungspflicht für Studenten besteht laut geltendem Recht bis zum offiziellen Ende des 14. Fachsemesters, kann aber bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres verlängert werden. Die geltenden Grenzen bezüglich der Pflichtversicherung dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ausgedehnt werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn eine Verlängerung gerechtfertigt ist durch:

  • die Art der Ausbildung
  • familiäre Gründe
  • persönliche Gründe
  • So kann ein Überschreiten der zulässigen Altersgrenze bzw. eine verlängerte Studienzeit zum Beispiel durch den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen über den Zweiten Bildungsweg und den damit verbundenen Besuch einer entsprechenden Ausbildungsstätte gerechtfertigt sein. Auch die Pflege eines Familienangehörigen und die dadurch verursachte Unterbrechung des Studiums könnte einen wichtigen Grund darstellen.

Beitragssatz für Studenten

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt momentan 3,05 % bzw. 3,3 % (Kinderlose ab 23 Jahren). Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen des Versicherten. Da ein Student als Einkommen meist BAföG bezieht oder einen Nebenjob ausübt, ist die Berechnung der Beitragshöhe etwas schwieriger.

Für den Zeitraum der Versicherungspflicht als Student wird als beitragspflichtiges Einkommen der vom Gesetzgeber gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz festgelegte monatliche Bedarf berücksichtigt. Ein Student, der nicht im Haushalt seiner Eltern lebt, muss deshalb monatlich einen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 19,79 Euro bzw. 21,42 Euro (gilt für Kinderlose ab 23 Jahren) zahlen.

Eine spezielle Situation ist gegeben, wenn der Student Eltern oder einen Ehepartner hat, die Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung sind. In diesem Fall ist er beitragsfrei familienversichert. Dies gilt aber nur, falls:

  • sein Wohnsitz in Deutschland liegt
  • nicht pflichtversichert ist
  • nicht hauptberuflich selbstständig tätig ist
  • die festgelegte Einkommensgrenze nach § 18 SGB IV nicht überschritten wird (445 Euro, Stand 2019)

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) § 5 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) § 18 »

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