Pflegeversicherung für Rentner

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nicht nur Berufstätige müssen Beitrage zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, sondern auch Personen, die bereits Rentner sind, sind verpflichtet, in einer Kranken- und Pflegeversicherung Mitglied zu sein und entsprechende Beiträge zu leisten.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Pflicht
  2. Zuschuss
  3. Beitragssatz

Wer als Rentner krankenversicherungspflichtig ist, der wird automatisch in die soziale Pflegekasse aufgenommen. Ist ein Rentner privat krankenversichert, muss er sich selbst darum kümmern, eine Pflegeversicherung zu finden. Rechtsgrundlage für die Pflegeversicherungsbeiträge für Rentner ist § 55 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

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Müssen Rentner Pflegeversicherung zahlen?

Die Träger der sozialen Pflegeversicherung für Rentner sind die Pflegekassen, welche bei den jeweiligen Krankenkassen angegliedert sind.

Alle krankenversicherungspflichtigen Rentner sind also über ihre Krankenkasse kranken- und pflegeversichert. Das bedeutet, dass Rentner neben den Krankenversicherungsbeiträgen auch Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Die Beiträge für beide Versicherungen behält der Rentenversicherungsträger ein und führt sie an die Kranken- bzw. Pflegeversicherung ab.

  • Die Beiträge zu dieser Versicherung müssen Versicherte in voller Höhe selbst zahlen, was auch für diejenigen gilt, die freiwillig oder privat krankenversichert sind. Zudem müssen auch nach 1939 geborene, Kinderlose im Rentenalter den vorgeschriebenen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent entrichten. Als Kinder gelten laut Gesetzgeber nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkinder.

Zuschuss zur Pflegeversicherung für Rentner

Einen Beitragszuschuss für geleistete Aufwendungen zu privaten Pflegeversicherungen sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Grund dafür ist die Tatsache, dass auch pflichtversicherte Rentner keinen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger erhalten und die Beiträge zu ihrer Pflegeversicherung in voller Höhe selbst leisten müssen. Ein solcher Zuschuss wurde freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern zwar bis März 2004 gezahlt, dann aber vom Gesetzgeber zum 1. April 2004 gestrichen.

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Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentner

Der normale Beitragssatz beträgt für Versicherte 3,05 Prozent (bezogen auf die Bruttorente). Allerdings kommen für kinderlose Personen noch einmal 0,25 Prozent als Zusatzbeitrag hinzu. In diesem Fall muss ein Versicherter also 3,3 Prozent seiner Bruttorente als Beitrag zur Pflegeversicherung abtreten.

Für beihilfeberechtigte Personen gelten eigene Prozentsätze. Sie zahlen nämlich für die Pflegeversicherung lediglich den halben Beitragssatz in Höhe von 1,525 Prozent. Die Beitragssätze haben sich in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nur unwesentlich verändert. Lag er im Jahr 2016 bei 2,35 Prozent, so wurde er in den folgenden Jahren angehoben:

  • 2017 = 2,55 Prozent (bzw. 2,80 Prozent, für kinderlose, nach 1939 geborene Rentner)
  • 2018 = 2,55 Prozent (bzw. 2,80 Prozent)
  • 2019 = 3,05 Prozent (bzw. 3,30 Prozent)

Aufgrund des steigenden Durchschnittsalters erwarten Experten für die kommenden Jahre einen deutlichen Anstieg bei den Beiträgen auf bis zu 20,2 Prozent bei den Krankenversicherungen bzw. 3,7 Prozent bei den Pflegeversicherungen.

  • Da die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht ausreichen, um alle Kosten bei einer Pflegebedürftigkeit zu decken, kann eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein. Durch sie lässt sich die sogenannte Vorsorgelücke schließen, für die sonst eventuell Familienangehörige aufkommen müssen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 55 »

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