Eine Reiserücktrittsversicherung erlaubt dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Bedingungen, von einer bereits gebuchten Reise zurückzutreten, ohne dass er die volle Summe der eigentlich anfallenden Reisekosten tatsächlich zu bezahlen hat.
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Abhängig ist die dafür zu leistende Prämie von mehreren Faktoren wie der Höhe der Reisekosten, der akzeptierten Bedingungen für einen Rücktritt oder der Höhe des Selbstbehalts, den der Versicherte bereit ist zu tragen. Ein genauer Vergleich verschiedener Reiserücktrittsversicherungen kann sich lohnen.
Leistungen der Reiserücktrittsversicherung vergleichen
Heute werden Tarife zum Reiserücktritt bereits über Reisebüros und Buchungsportale offeriert. Fakt ist aber: Wer die Angebote vergleichen will, trennt Reisebuchung und den Vergleich der Rücktrittsversicherung. Doch welche Leistungen sind beim Vergleich besonders wichtig?
Die Tarife greifen in unterschiedlichen Situationen, etwa bei:
- Krankheit
- Unfall
- Eigentumsschäden (Elementarschaden, Einbruch)
- Prothesenbruch usw.
Darüber hinaus sollte ein guter Tarif im Vergleich nicht nur die Person des Versicherungsnehmers abdecken. Auch wenn Kindern, Eltern oder dem Lebenspartner etwas passiert, sollte der Reiserücktritt möglich sein. Wichtig ist, wie weit der Kreis dieser Risikopersonen gezogen wird.
- Neben dem Rücktritt sollte auch der Reiseabbruch in einem Vertrag versichert sein.
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Reiserücktritt auch bei Jobwechsel
Neben gesundheitlichen Risiken droht Gefahr für den Urlaub noch aus einer ganz anderen Richtung – beruflichen Veränderungen. Mitunter liegen zwischen dem Tag der Unterschrift unter die Reiseunterlagen und dem Abflug bis zu 12 Monate.
Ein Jahr, in dem sich viel verändern kann. Ein neuer Job oder der Verlust des Arbeitsplatzes sollten im Vergleich zur Reiserücktrittsversicherung daher genauso wie das Krankheitsrisiko eine Rolle spielen.
- Wer mehrfach im Jahr unterwegs ist, vergleicht am besten Jahrespolicen. Dieser Schritt ist oft günstiger als ein Abschluss je Reise.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 10 Beginn und Ende der Versicherung →
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 11 Verlängerung, Kündigung →
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