Der Schlussüberschussanteil

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter einem Überschussanteil verstehen Versicherungsexperten zunächst einmal eine vor allem in langfristigen Personenversicherungsverträgen, etwa Kranken-, Renten- oder Lebensversicherungen vereinbarte Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen, die durch das Versicherungsgeschäft des Versicherers erwirtschaftet wurden.

Diese ergeben sich aufgrund Risiko-, Zins- oder Kostenüberschüsse. Neben diesem jährlichen Überschussanteil erhalten Versicherungsnehmer noch einen sogenannten Schlussüberschussanteil. Rechtsgrundlage ist § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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Wann wird der Schlussüberschussanteil fällig?

Dieser Anteil steht dem Versicherungsnehmer zu, sobald der Versicherungsvertrag aufgrund von bestimmten Ereignissen zu einem Ende kommt. Diese Regelung greift in folgenden Fällen:

  • bei einer Kündigung des Vertrages
  • im Falle des Todes
  • bei Ablauf der Vertragslaufzeit

Beim Schlussüberschussanteil handelt es sich, anders als bei den jährlichen Überschussanteilen, um eine nicht garantierte Leistung des Versicherers, der Versicherungsnehmer ist also gut beraten, eine solche Zahlung beispielsweise bei zukünftigen Projekten nicht mit einzubeziehen.

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Die Berechnung des Schlussüberschussanteils

Der an den Versicherungsnehmer zu zahlende Schlussüberschussanteil errechnet sich in der Regel aus der Vertragslaufzeit in Verbindung mit einem Promillesatz auf Basis der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme.

Dazu werden zunächst die erwirtschafteten Überschüsse in einen Gewinnpuffer übertragen. Für das darin enthaltene Kapital wird mithilfe von Modellrechnungen berechnet, wie sich die Mittel bei unterschiedlichen Entwicklungen der Märkte vermehren oder reduzieren würden. Auf dieser Grundlage entscheidet dann der Vorstand über die Höhe des Schlussüberschussanteils.

  • Der Schlussüberschussanteil wird also nicht berechnet, sondern vom Vorstand des Versicherers auf der Basis von komplexen Modellrechnungen für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt.

Schlussüberschussanteilfonds

Der bereits erwähnte Gewinnpuffer wird in Versicherungskreisen auch als Schlussüberschussanteilfonds bezeichnet. In ihm werden erzielte Überschüsse sozusagen "geparkt" und zur Zahlung des Schlussüberschussanteils an die Versicherten genutzt.

Da der Versicherer in Notsituationen allerdings unter Beachtung gesetzlicher Regelungen auf diesen Fonds zurückgreifen darf, um die enthaltenen Mittel anderweitig zu verwenden, ist der Schlussüberschussanteil, im Gegensatz zum garantierten Überschussanteil, stets eine nicht garantierte, in ihrer Höhe eventuell stark schwankende Bonuszahlung von Seiten des Versicherers.

Die rechtliche Grundlage bildet hier § 28 Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV).


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 153 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) § 28 »

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