Formen der Selbstbeteiligung bei Versicherungen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter dem Begriff Selbstbeteiligung oder Selbstbehalt (weitere Bezeichnungen sind Eigenanteil, Kostenbeteiligung oder Zuzahlung) versteht man, dass ein Versicherungsnehmer im Schadensfall diesen bis zu einer bestimmten Summe selbst trägt. Erst, wenn der Schaden die Höhe der vereinbarten Kostenbeteiligung übersteigt, springt die Versicherung ein und reguliert den restlichen, über den Selbstbehalt hinausgehenden Schaden.

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Vereinbarung einer Selbstbeteiligung - diese Vorgaben gibt es

Bezüglich der Vereinbarung gilt, dass die Kostenbeteiligung stets in Form eines absoluten oder prozentualen Anteils existiert und entweder gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart ist. Bei einem gesetzlich festgelegten Eigenanteil haben Versicherer und Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Höhe.

Kann sie hingegen von den Vertragsparteien frei vereinbart werden, lohnt sich für den Versicherungsnehmer ein Vergleich verschiedener Angebote. Eine solche Kostenbeteiligung wird vor allem bei folgenden Versicherungsarten vereinbart:

Eine gesetzlich geregelte Kostenbeteiligung gibt es vor allem in der Krankenversicherung, etwa bei den Themen Zuzahlung zu Medikamenten, Krankenhausaufenthalt, Haushaltshilfen oder Fahrtkosten.

Rechtsgrundlage für den Eigenanteil bildet unter anderem § 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Im Bereich der privaten Krankenversicherung wird der Selbstbehalt durch § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

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Die prozentuale Selbstbeteiligung

Neben der absoluten Selbstbeteiligung, bei der der Versicherungsnehmer alle Rechnungen so lange selbst zahlen muss, bis die vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung erreicht ist, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei der prozentualen Kostenbeteiligung nur zu einem bestimmten Prozentsatz an anfallenden Kosten.

Als Folge einer solchen Vereinbarung erstattet die private Krankenversicherung die Kosten schon ab der ersten Rechnung anteilig.

  • Zu beachten ist hier, dass eine prozentuale Kostenbeteiligung, auf das Jahr bezogen, immer auf einen maximalen Eigenanteil gedeckelt sein sollte. Ist dies nicht der Fall, können durch mehrere, kleine Schadensfälle sehr hohe Kosten entstehen, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat.

Die feststehende Selbstbeteiligung

Ist für den Selbstbehalt ein fester Satz vereinbart, wird dieser meist in Form eines Betrages festgelegt. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall, abhängig vom Versicherungsunternehmen, die Höhe der leistbaren und gewünschten Selbstbeteiligung für Behandlungskosten aus einer gestaffelten Tabelle auswählen.

Meist bieten die Versicherer Tarife mit einer festen jährlichen Selbstbeteiligung zwischen 250 und 1000 Euro an. Die vertraglich festgelegte Eigenbeteiligung wird einmalig fällig und zwar stets beim Einreichen der ersten Rechnung.

Das sogenannte Integralfranchise beschreibt eine eher selten genutzte Variante der Selbstbeteiligung, bei der der Versicherte Schäden bis zu einer bestimmten Höhe selbst trägt. Die Besonderheit beim Integralfranchise besteht darin, dass der vereinbarte Selbstbehalt vollkommen wegfällt, sobald die Kosten den Eigenanteil übersteigen. Dann zahlt die Versicherung die gesamte Summe.

Beim häufig genutzten Abzugsfranchise ist die Selbstbeteiligung so geregelt, dass der Versicherte einen bestimmte Teil eines Schadens trägt und zwar bis zur vereinbarten Höhe. Diese kann in Form eines festen Betrages oder als prozentualer Anteil vereinbart werden.

Manche Versicherer lassen auch eine Kombination aus beiden Varianten zu. Beispielsweise kann eine solche Regelung lauten, dass sich ein Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit 10 Prozent beteiligt, mindestens aber 1.000 Euro als Selbstbeteiligung übernehmen muss.

Vorteile und Nachteile der Selbstbeteiligung

Der größte Vorteil einer Selbstbeteiligung besteht darin, dass sich durch sie die monatlichen Versicherungsbeiträge und damit die finanzielle Belastung für den Versicherungsnehmer reduzieren lassen.

Ein Nachteil ist allerdings, dass der Versicherte bei Schäden unterhalb der vereinbarten Kostenbeteiligung selbst aufkommen muss und kein Geld von der Versicherung erhält. Zudem kann man den Selbstbehalt erst dann steuerlich geltend machen, wenn die Kosten die sogenannte "Grenze der Belastbarkeit" übersteigen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) § 61 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 193 »

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