Durch den Abschluss einer Transportversicherung sorgt der Versicherungsnehmer dafür, dass die von ihm transportierten Güter sowie gegebenenfalls zusätzlich auch die Transportmittel gegen etwaige Schäden versichert sind.
Natürlich sind bei einer Transportversicherung die unterschiedlichsten Konditionen denkbar und somit auch möglich. Vor Abschluss einer solchen Versicherung lohnt sich deshalb ein Vergleich.
Inhaltsverzeichnis:
Möglichkeiten des Umfangs einer Transportversicherung
Es gibt unterschiedliche Wege des Transports, wie:
- Luftweg
- Seeweg
- Schienenweg
- Straße
Das große Plus der Transportversicherungen ist ihr beinahe vollumfängliches Angebot, sich gegen jede nur erdenkliche Schadensform zu versichern. Das beinhaltet auch Fragen des Zeitpunkts einer Lieferung durch damit verbundene Verdienst- oder Leistungsausfälle.
Kein Handelsunternehmen, das in größerem Umfang Güter transportiert, kann auf eine derartige Versicherung verzichten, weshalb es auch hier einen großen Markt an Anbietern gibt. Dabei sind deren Angebote so flexibel, dass sie für jede Form von Unternehmen ein passendes, den Bedürfnissen entsprechendes Paket schnüren können.
- Für die Anbieter von Transportversicherungen für den Seeweg gelten andere Regeln als für jene im Binnenverkehr. Da in aller Regel Seeverbindungen aus Deutschland heraus meist zum Ausland gepflegt werden, ist dies sinnvoll. Die übrigen Transportversicherungen unterliegen in Deutschland dem Versicherungsvertragsgesetz, also dem VVG.
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Die üblichen Typen einer Transportversicherung
Die Transportversicherung umfasst in aller Regel alle typischen Komponenten einer Versicherung, bzw. werden folgende Versicherungen angeboten:
- Kaskoversicherung
- Warenversicherung
- Haftungsversicherung
Ebenso sind weitere sogenannte Nebenspartenversicherungen möglich.
Die elementaren Komponenten der tatsächlichen Versicherung umfassen meist die folgenden Unterpunkte:
- Transportweg
- versichertes Interesse
- Versicherungsdauer
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) →
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 11 Verlängerung, Kündigung →
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