Vereinshaftpflichtversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Etwa ein Sechstel der deutschen Bevölkerung engagiert sich im Ehrenamt – viele davon unter dem Dach eines gemeinnützigen Vereins. Als juristische Person steht dieser aber genauso vor der Frage, wie mit Schadenersatzansprüchen umzugehen ist.

§ 823 BGB, der die Haftung bei Schäden regelt, gilt nicht nur für Privatpersonen. Die Vereinshaftpflichtversicherung sichert den Verein nach außen ab.

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Haftpflicht trifft auch Vereine

Gemeinnützige Arbeit ist ein wichtiger Pfeiler der Gesellschaft. Allerdings macht die soziale Absicht der Vereinsarbeit weder den Verein noch dessen Mitglieder frei von Schadenersatzansprüchen.

  • Ein Verein errichtet eine Brücke, kümmert sich aber nicht um deren Instandhaltung. Kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, weil die Brücke unter dem Gewicht einer Wanderergruppe nachgibt, steht der Verein vor deren Forderungen. Was passiert, wenn der Vereinsvorstand hier an der Vereinshaftpflichtversicherung gespart hat?
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Leistungen Vereinshaftpflichtversicherung

Vereine stehen im Vereinsalltag Situationen gegenüber, wie:

  • Aktionswochen
  • Festveranstaltungen
  • Kinderfreizeiten
  • Bildungs- und Informationsabenden,

die eine Vereinshaftpflichtversicherung erforderlich machen.

Schließlich entsteht schon aus dem Betrieb eines Vereinsheims eine Verkehrssicherungspflicht. Verlässt sich die Vereinsführung auf den privaten Schutz der Mitglieder, kann dies schnell zu einem Bumerang werden.

Zwar schützen einige Tarife aus der Privathaftpflichtversicherung das Ehrenamt. Aber was ist mit dem Verein, der ja für seine Mitglieder als Erfüllungsgehilfen geradesteht? Die Vereinshaftpflichtversicherung ist und bleibt die einzige Option, um den Verein auch finanziell abzusichern.

Denn die Vereinshaftpflichtversicherung greift nicht nur bei der Regulierung von:

  • Sachschäden
  • Personenschäden oder
  • Vermögensschäden.

Der Versicherer prüft erhobene Forderungen und führt zur Abwehr unberechtigter Ansprüche sogar Prozesse.

Geltungsbereich der Vereinshaftpflichtpolice

Um den Verein adäquat und umfassend abzusichern, muss die Vereinshaftpflichtpolice verschiedene Aspekte erfüllen. Zu schützen sind die Mitglieder des Vereinsvorstands und alle aktiven wie passiven Mitglieder. Darüber hinaus sollte der Vertrag auch die Beschäftigten des Vereins schützen.

Im Hinblick auf den Geltungsbereich ist der Schutz immer auf die Tätigkeiten des Vereins abzustellen. Oft vergessen wird eine Absicherung von vereinsinternen und externen Veranstaltungen (diese sind dann zusätzlich zu versichern), der Betrieb einer Vereinsgaststätte, die Durchführung von Freizeiten oder der Verein als Immobilienbesitzer. Punkte, die aber immer eine Rolle spielen – und den Verein finanziell gefährden können.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

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