Betriebsrat - Arbeitsnehmervertretung in Unternehmen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für die Arbeitnehmer in einem Unternehmen ist es mitunter schwierig, gegenüber dem Arbeitgeber Forderungen zu formulieren, da ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, in dem das Unternehmen weitreichendere Befugnisse hat als der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund kann in einem Unternehmen bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen ein Betriebsrat gegründet werden.

Die Rechtsgrundlage für den Betriebsrat bildet § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

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Betriebsrat gründen - ab wann?

Die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrates werden im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Es ist festgeschrieben, dass ein Betriebsrat gegründet werden kann, wenn ein Betrieb beziehungsweise Unternehmen mindestens fünf ständig beschäftigte und wahlberechtigte Mitarbeiter hat.

Aus ihrem Kreis werden die Betriebsräte für vier Jahre gewählt, jeweils im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai des Wahljahres.

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Der Betriebsrat und seine Aufgaben

In § 80 Betriebsverfassungsgesetz sind die Aufgaben, die Betriebsräte haben, detailliert beschrieben. Zu den Hauptaufgaben werden vor allem die folgenden gezählt:

  • Überwachung der Einhaltung aller Gesetze, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen (also Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Brandschutzverordnungen)
  • Beantragung von Maßnahmen, die sowohl den Arbeitnehmern als auch dem Betrieb insgesamt dienen (etwa zu den Themen Gleichstellung, Work-Life-Balance)
  • Weitergabe von Anregungen aus der Auszubildenden- oder Jugendvertretung beziehungsweise aus der Arbeitnehmerschaft an den Arbeitgeber und Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel der Umsetzung solcher Anregungen
  • Weitergabe von allen wichtigen Informationen über den Stand oder das Ergebnis von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber an die Arbeitnehmer
  • Eingliederung von schwerbehinderten Arbeitnehmern sowie möglichst umfassende Umsetzung der Inkusionsvereinbarung gemäß § 166 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch)
  • Durchführung von Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung und intensive Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretungen, von denen der Betriebsrat auch Ideen und Vorschläge erwarten darf
  • Förderung der Einstellung und Beschäftigung älterer Mitarbeiter und Personen mit Migrationshintergrund sowie die Förderung des gegenseitigen Verständnisses
  • Beantragung von Maßnahmen bezüglich der Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Sexismus oder sonstiger Diskriminierungen von Mitarbeitern
  • Sicherung der Beschäftigung im Unternehmen sowie Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes

Betriebsrat - Rechte und Pflichten

Bezüglich der Rechte und Pflichten eines Betriebsrates muss man unterscheiden zwischen dem Betriebsrat als Gesamtgremium und dem einzelnen Mitglied im Betriebsrat. Der Mitarbeitervertretung als Organ werden vom Betriebsverfassungsrecht verschiedene Informations-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte zugestanden.

Als Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gelten:

  • Anhörungsrecht (Mitwirkungsrecht)
  • Beratungsrecht (Mitwirkungsrecht)
  • Zustimmungsverweigerungsrecht (Recht zur Mitbestimmung)
  • Widerspruchsrecht (Mitbestimmungsrecht)
  • Durchsetzbare Mitbestimmung (Mitbestimmungsrecht)

Über diese Rechte, die dem Betriebsrat insgesamt zugesprochen werden, gibt es noch die rechte des einzelnen Betriebsratsmitglieds. Zu den wichtigsten gehören hier das:

  • Recht auf Freistellung
  • Recht auf Kündigungsschutz
  • Recht auf Fort- und Weiterbildung (Schulungsanspruch)

Neben den Rechten hat ein Betriebsrat auch ganz bestimmte Pflichten zu erfüllen, die vor allem dazu dienen, dass er seine Tätigkeit kompetent und korrekt ausführen kann. Zu den wichtigsten Pflichten des Betriebsrates gehören deshalb die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie die Pflicht zur Fortbildung.

  • Die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrates ist gesetzlich verankert und soll sicherstellen, dass alle Informationen bezüglich eines Arbeitnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausgenommen sind hier ausdrücklich andere Betriebsratsmitglieder.

Kündigungsschutz für den Betriebsrat

Für Arbeitnehmer, die sich zur Wahl in den Betriebsrat und zur Arbeit in diesem Gremium bereit erklären, hat der Gesetzgeber einen besonderen Kündigungsschutz geschaffen. Dieser ist in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt.

Dabei ist stets der Zeitpunkt der Bestellung ausschlaggebend. Ein Wahlvorstand genießt zwischen seiner Bestellung und der abgeschlossenen Wahl sowie in den folgenden sechs Monaten Kündigungsschutz. Jeder Wahlkandidat für den Betriebsrat kann vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages bis zur Wahlergebnis-Bekanntgabe nicht gekündigt werden und hat darüber hinaus ebenfalls einen sechs Monate gültigen Kündigungsschutz.

Wer gewählter und damit ordentlicher Betriebsrat ist, der genießt vom Beginn bis zum Ende seiner vierjährigen Amtszeit und darüber hinaus weitere 12 Monate besonderen Kündigungsschutz. Ebenfalls einen Kündigungsschutz von 12 Monaten haben Ersatzmitglieder, wenn sie ein ordentlich gewähltes Mitglied des Betriebsrates vertreten.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 1 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz (KschG) § 15 »

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