Das Betriebsvermögen im Unternehmen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In einem Unternehmen gibt es sogenannte Aktiva (aktive Werte) und Passiva (passive Werte) Vermögensgegenstände. Zieht man von den aktiven Vermögenswerten sämtliche Schulden des Unternehmens ab, erhält man das im Steuerrecht bekannte Betriebsvermögen. Dieses ist gleichzusetzen mit dem Eigenkapital, über das ein Unternehmen verfügt.

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Betriebsvermögen berechnen

Das Vermögen repräsentiert bilanztechnisch sämtliche Aktiva eines Unternehmens. Dabei wird es in drei verschiedene Formen von Vermögen unterteilt, nämlich in:

  • notwendiges Betriebsvermögen (zwingend zum Betriebsvermögen gehörende Güter)
  • gewillkürtes Betriebsvermögen (Güter, die nicht zwingend zum Vermögen des Betriebes gehören)
  • Sonderbetriebsvermögen (dies sind Güter, die einer Personengesellschaft von einem ihrer Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden)

Wenn man davon nun alle vorhandenen Verbindlichkeiten des Unternehmens abzieht, dann bleibt als Ergebnis das vorhandene Betriebsvermögen übrig.

Betriebsvermögenrechner


Der Betriebsvermögensvergleich

Der Betriebsvermögensvergleich wird vorgenommen, indem man gemäß § 4 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) den Gewinn des Unternehmens (definiert als Differenzbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Schluss des laufenden Geschäftsjahres und des Betriebsvermögens am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres ergibt) berechnet. Beide werden vorher noch jeweils um den Wert der Entnahmen erhöht und um den Wert der Einlagen verringert.

Wie hoch letztlich die zu entrichtenden Steuern sind, entscheidet sich in Abhängigkeit vom erzielten Unternehmensgewinn. Je niedriger Umsatz und Gewinn ausfallen, desto weniger Steuern fallen für das Unternehmen an. Daher kann es aus steuerrechtlicher Sicht sinnvoll sein, wenn das Vermögen nicht zu hoch ist.

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Gewillkürtes Betriebsvermögen

Sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen beinhaltet Wirtschaftsgüter, bei denen ein objektiver Zusammenhang zum Unternehmen besteht. Solche Wirtschaftsgüter müssen den Betrieb fördern.

Liegt der betriebliche Nutzungsanteil solcher Güter zwischen 10 und 50 %, dann hat der Unternehmer die Möglichkeit, diese Wirtschaftsgüter mithilfe des Betriebsvermögensvergleichs bei der Gewinnermittlung mit ihrem gesamten Wert als gewillkürte Wirtschaftsgüter anzusetzen.

Zum gewillkürten Vermögen eines Unternehmens gehören also Wirtschaftsgüter die nicht zwingend, sondern wahlweise zum Unternehmensvermögen gerechnet werden.

Unterscheidung Betriebsvermögen und Privatvermögen

Der Gesetzgeber unterscheidet steuerrechtlich zwischen privatem Vermögen und unternehmerischen Vermögen. Beide sollten aus steuerlichen Gründen strikt voneinander getrennt werden. Beispielsweise können Wirtschaftsgüter entweder dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Liegt die betriebliche Nutzung eines solchen Gutes bei unter 10 %, gehört es automatisch zum Privatvermögen. Für die Zuordnung zur jeweiligen Vermögensform ist also die Häufigkeit der Nutzung von großer Bedeutung.

  • Aufgrund der enormen Komplexität des deutschen Steuerrechts ist es ratsam, alle steuerlichen Belange mit einem Finanzexperten, etwa einem Steuerberater, zu besprechen. Er ist in der Lage, die entsprechenden Vermögenswerte, den Umsatz sowie den Gewinn zu ermitteln und die zu erwartende Steuerlast zu berechnen.

Eine Rechtsgrundlage für das Vermögen bildet § 246 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 246 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 4 »

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