Die 7 Jahres Frist bei der Steuererklärung einfach erklärt

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn man seine Steuererklärung macht, hat man es immer wieder mit einer ganzen Reihe schwer verständlicher Fristen und Zahlen zu tun.

Einer der kompliziertesten Ausdrücke ist dabei die 7 Jahres Frist, die häufig strapaziert wird. Wir klären, was sie bedeutet und für wen sie gilt.

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Was ist die 7 Jahres Frist bei der Steuererklärung?

Die siebenjährige Frist beschreibt, ab wann keine neue Steuer mehr für die Person festgesetzt werden kann, die eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat.

Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht worden ist.

Hat man die Einkommensteuererklärung für 2022 beispielsweise am 3. Januar 2023 eingereicht, so laufen die sieben Jahre ab dem 31. Dezember 2023.

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Für wen gilt die 7 Jahres Frist bei der Steuererklärung?

Die siebenjährige Frist läuft für alle Personen, die der sogenannten Pflichtveranlagung unterliegen. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass diese Deadline für jede Person Gültigkeit hat, die ihre Erklärung abgeben muss - und nicht die Wahl hat, ob sie dies tun möchte.

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Wie setzt sich die 7 Jahres Frist bei der Steuererklärung zusammen?

Die ersten drei Jahre der siebenjährigen Frist sind die sogenannte Anlaufhemmung. Diese schiebt den Beginn der Festsetzungsfrist hinaus, die vier Jahre beträgt.

Vereinfacht bedeutet dies Folgendes: Die ersten drei der sieben Jahre sind im Prinzip ohne Bewandtnis. Sie bewirken lediglich, dass die Finanzämter hier noch keine endgültigen Steuern festsetzen müssen, auch wenn sie dies faktisch durch die Bescheide tun.

In den vier anschließenden Jahren haben sie (nachträglich noch) Zeit, die wirkliche Abgabenlast zu bestimmen. Ist die Frist abgelaufen, kann nachträglich keine weitere Veränderung vorgenommen werden.

  • Wurde ein Steuerbetrug begangen, verlängert sich die Feststellungsfrist von vier auf sieben Jahre. Das Amt kann also bis zu zehn Jahre nach Abgabe der Einkommensteuererklärung die Abgabenlast festlegen.

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

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